Die Wettbewerbszentrale hat in acht Fällen Werbemaßnahmen für Manuka-Honig beanstandet, nachdem sie mehrere Beschwerden erhalten hatte. Manuka-Honig ist ein Honig, der aus dem Blütennektar der Südseemyrte (Manuka) erzeugt wird, die in Neuseeland und Australien beheimatet ist. Er zählt zu den umsatzstärksten Produkten in Reformhäusern. Anders als gewöhnlicher Honig, wird ein Gläschen Manuka-Honig oft zu Preisen ab 60 Euro, teilweise auch über 120 Euro vertrieben.
In den betreffenden Werbeanzeigen wurde Manuka-Honig u.a. mit folgenden Aussagen beworben:
- Jeden Tag einen Teelöffel – seit einem ¾ Jahr ohne Corona Virus
- Manuka hilft ggf., die Covid-19-Symptome zu reduzieren
- Den Honig habe ich sofort im Eigenversuch nach positivem PCR-TEST auf Covid-19 eingesetzt. Die Symptome blieben mild. Nach dem PCR-TEST habe ich den Honig in 10 Tagen konsumiert und war zum PCR-Test, in dem Covid-19 nicht mehr nachweisbar war.
- Traditionelles Heilmittel gegen Entzündungen, Infektionen und bei Erkältungskrankheiten
- Entzündungen des Zahnfleisches sowie des Mangen-Darmtraktes als mögliches Einsatzgebiet
- Antibakterielle Qualität
- Sollte eine Erkältung im Anmarsch sein, nehmen Sie mindestens zwei Mal am Tag einen Teelöffel Manuka Honig
- Besonders zur lokalen Behandlung von Hautproblemen
- Einzigartig in seinen wirkungsvoll heilenden Eigenschaften
- Heilende, entzündungshemmende und antibakterielle Wirkung
- Super, um Erkältungen vorzubeugen
- Bei Husten, Heiserkeit, Halsentzündungen, Magen-Darm-Beschwerden, Hautkrankheiten sowie zur Desinfizierung von Wunden
Werbung für Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Aussagen unzulässig
Diese Aussagen sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale unzulässig, weil sie den Eindruck erwecken, dass der Honig Krankheiten vorbeugen oder heilen könne. Nach Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
In allen Fällen verpflichteten sich die Werbenden, die Aussagen nicht mehr zu verwenden und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Das bewährte gesetzlich vorgesehene Instrument der Abmahnung führte in diesen Fällen wieder einmal dazu, dass Wettbewerbsverstöße ohne ein gerichtliches Verfahren zügig abgestellt wurden.
Weiterführende Informationen
News vom 05.07.2021 // LG Essen: Werbung für Nahrungsergänzungsmittel zur Virenabwehr unzulässig >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Lebensmittelmittelbereich >>
F 8 96/21, F 8 99/21, F 8 110/21, F 8 101/21, F 8 103/21, F 8 104/21, F 8 105/21, F 8 106/21
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