Seit Anfang 2017 bis heute hat die Wettbewerbszentrale 21 Beschwerden zu Werbeaussagen bei Lebensmitteln mit Bestandteilen aus der Kokosnuss bearbeitet. In nahezu allen Fällen hat sie außergerichtlich erreicht, dass die unzulässigen Aussagen gestoppt wurden:
Krankheits- und gesundheitsbezogene Aussagen bei Kokosöl
Kokosöl wird überwiegend als Lebensmittel vertrieben. Die von der Wettbewerbszentrale in diesem Zusammenhang beanstandeten Werbeaussagen reichen von „Cholesterinspiegel senkend“ über „Linderung bei Bauchschmerzen, Durchfall, Verstopfung“ bis hin zu „natürlicher Schutz vor Virusgrippe“ und „Wirkung bei Darmkrebs“.
Zum Schutz der Verbraucher hat der Gesetzgeber derartige krankheitsbezogene Aussagen – für die es meist auch keine wissenschaftlich haltbaren Belege gibt – verboten. Artikel 7 Absatz 3 der
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verbietet ausdrücklich Werbung für Lebensmittel mit krankheitsvorbeugenden oder heilenden Wirkungen. Es genügt bereits, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Produkt könne bei seinen Beschwerden helfen.
Aber auch gesundheitsbezogene Aussagen sind nach Art. 10 der Health Claims Verordnung (HCVO) nur zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (also insbesondere wissenschaftlich belegbar sind) und außerdem gemäß der HCVO ausdrücklich zugelassen sind. Der Gesundheitsbegriff nach Art. 2 Absatz 2 Nr. 5 HCVO ist ausgesprochen weit: Er umfasst jede Werbeaussage, mit der erklärt oder suggeriert wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Hinweise auf eine entgiftende Wirkung von Kokosöl, aber auch die Auslobung als „genialer Energielieferant“ wurden von der Wettbewerbszentrale auf dieser Grundlage ebenfalls beanstandet.
Mit derartigen Aussagen wird nicht nur der Verbraucher in die Irre geführt. Die Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, verschaffen sich damit auch einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten.
Werbung für Kokosnusswasser
Um die Zusammensetzung des Produktes ging es in drei aktuellen Fällen, in denen die Wettbewerbszentrale Beanstandungen gegenüber Unternehmen ausgesprochen hat, die Kokosnusswasser in Verkehr bringen.
Im Zutatenverzeichnis der betreffenden Produkte war jeweils lediglich Kokosnusswasser (und teilweise Vitamin C bzw. Ascorbinsäure als Oxidationsmittel) als Zutat angegeben. Zudem wurden die Produkte als „100% natürlich“, 100% natural“, „pur“ bzw. als „reines Kokoswasser“ oder „100% Kokosnusswasser“ beworben. Lebensmittelchemische Analysen der Produkte hatten jedoch ergeben, dass die Produkte tatsächlich auch Zucker (und teilweise auch Wasser und Aromen) enthielten.
Davon abgesehen, dass die Zutatenverzeichnisse als lebensmittelrechtliches Pflichtkennzeichnungselement (Art. 18 i.V.m. Art.9 Abs.1 Buchstabe d) LMIV) unvollständig waren, wurde der Verbraucher hier hinsichtlich der „Reinheit“ des Produkts in die Irre geführt.
Die Fälle konnten unproblematisch abgeschlossen werden: In zwei Fällen haben die Unternehmen unmittelbar eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich sehr kooperativ gezeigt. Im dritten Fall hat die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung erwirkt (LG Verden, Az. 10 O 33/18) und das Unternehmen hat diese als abschließende Regelung anerkannt.
In den genannten Fällen waren die Produkte aus Südostasien importiert worden, und die Unternehmen hatten nach eigenen Angaben auf die Aussagen der dortigen Produzenten zur Zusammensetzung der Produkte vertraut. Der Wettbewerbszentrale liegen weitere Beschwerden zur Überprüfung vor.
ck/hg
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