Home News Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig: Unternehmen scheitert mit Versuch, Verantwortung für unzulässige Telefonwerbung zu verschleiern

Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig: Unternehmen scheitert mit Versuch, Verantwortung für unzulässige Telefonwerbung zu verschleiern

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die „Deutsche Reise Touristik GmbH“ mit Urteil vom 20.06.2006 (Az. I – 20 U 233/05) zur Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung verurteilt. Dieses Urteil ist erst jetzt rechtskräftig geworden, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 19.07.2007 (Az. BGH I ZR 143/06) zurückgewiesen hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die „Deutsche Reise Touristik GmbH“ mit Urteil vom 20.06.2006 (Az. I – 20 U 233/05) zur Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung verurteilt. Dieses Urteil ist erst jetzt rechtskräftig geworden, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 19.07.2007 (Az. BGH I ZR 143/06) zurückgewiesen hat.

Im Namen der „Deutschen Reise“ wurden zahlreiche Verbraucher ohne deren Einverständnis angerufen, um für Touristikdienstleistungen zu werben. Die Wettbewerbszentrale hat daraufhin die Deutsche Reise Touristik GmbH wegen unzulässiger Telefonwerbung abgemahnt.

Die Deutsche Reise Touristik GmbH trug zu ihrer Entlastung vor, dass sie mit den Anrufen nichts zu tun habe. Sie sei lediglich aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags von einem anderen Unternehmen, nämlich der Deutschen Reise GmbH & Co. KG, im Rahmen der Abwicklung von Verträgen eingesetzt gewesen. Auf deren Kundenwerbung habe sie keinen Einfluss gehabt.

Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten dem jedoch nicht und verurteilten die Deutsche Reise Touristik GmbH dazu, Telefonwerbung ohne Einverständnis des Angerufenen zu unterlassen. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass die Deutsche Reise Touristik GmbH für die zu Werbezwecken erfolgten unzulässigen Telefonanrufe auch dann als Täterin hafte, wenn sie diese nicht von ihr sondern von der Deutschen Reise GmbH & Co. KG veranlasst seien. Die Deutsche Reise Touristik GmbH nehme – anders als sie dies vorgetragen habe – keineswegs nur einzelne „Sekretariatstätigkeiten“ für die Deutsche Reise GmbH & Co. KG wahr. Vielmehr trete im Geschäftsverkehr einschließlich der Marketingmaßnahmen hauptsächlich die Deutsche Reise Touristik GmbH und nicht die Deutsche Reise GmbH & Co. KG in Erscheinung. Das OLG Düsseldorf beschreibt dies als eine „ungewöhnliche Zusammenarbeit, deren nicht in Verschleierung bestehende Funktion ziemlich unklar“ sei. Angesichts dieser dominierenden Stellung der Deutschen Reise Touristik GmbH sei es kaum denkbar, dass diese keine Kenntnis davon gehabt hätte, wie die Kundendaten gewonnen wurden.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 9.7.2007 „Landgericht Düsseldorf verurteilt Tele2 zu 100.000 € Strafe – Wettbewerbszentrale erneut erfolgreich gegen unzulässige Telefonwerbung“ >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale „Mehrere Gerichte untersagen unzulässige Telefonwerbung“ vom 23.04.2007 >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale „Tele2 gibt sich vor Gericht geschlagen“ vom 19.04.2006 >>

Stellungnahme der Wettbewerbszentrale zu den Forderungen nach schärferen Sanktionen bei der Telefonwerbung >>

Informationen des Bundesministeriums der Justiz zur unerwünschten Telefonwerbung >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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