Wer kennt sie nicht: die Anrufe „Kennen Sie Tele2 ?“ oder die „kostenlosen Angebote“, „Sparen mit Preselect“ ….
Aus dem gesamten Bundesgebiet gehen bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden gegen die Firma Tele2 Telecommunication Service GmbH aus Düsseldorf ein. Beanstandet wird dabei, dass unaufgefordert Werbung per Telefon erfolgt. Dies ist nach der klaren gesetzlichen Regelung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber Unternehmern ohne deren zumindest mutmaßlichen Einwilligung unzulässig. Aufgrund der unzumutbaren belästigenden Wirkung stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Wettbewerbszentrale hat, nachdem Tele2 die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, Hauptsacheklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Aufgrund der Vielzahl der Beschwerden, die fast täglich die Wettbewerbszentrale erreichten, konnte der Verstoß von Tele2 nicht geleugnet werden. Mit Urteil vom 04.11.2005 wurde Tele2 untersagt, gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen für Angebote oder Dienstleistungen zu werben, ohne dass eine Einwilligung des Angerufenen vorliegt.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nunmehr zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig. Sollte sich Tele2 an das gerichtliche Verbot der unaufgeforderten Werbung per Telefon nicht halten, drohen Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro oder Haft.
Die Wettbewerbszentrale konnte damit erneut einem massivem Missbrauch und zahlreichen Wettbewerbsverstößen Einhalt gebieten. „Im Interesse der Wirtschaft und eines fairen Wettbewerbs gelten für alle Unternehmen dieselben Spielregeln“, betonte Rechtsanwalt Boris Schmidt, Leiter des Büros Nordrhein der Wettbewerbszentrale. Dies liege nicht zuletzt auch im Interesse derjenigen, die durch massives und penetrantes Telefonmarketing belästigt würden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Boris Schmidt
E-Mail: schmidt@wettbewerbszentrale.de
2.118 Zeichen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel
-
Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen – BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln
-
Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen
-
Wettbewerbszentrale schreitet ein: Etliche Influencer Posts in Social Media nicht als Werbung erkennbar