Home News SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen Immobilienunternehmen Vonovia

SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen Immobilienunternehmen Vonovia

Die Wettbewerbszentrale hat beim LG Bochum Klage gegen einen gewerblichen Wohnraumvermieter erhoben, der sich weigert, die von ihm gewünschte Abbuchung der Miete per Lastschrift von Konten außerhalb Deutschlands vorzunehmen.

Die Beklagte – nach eigenen Angaben „Deutschlands führendes Immobilienunternehmen“ – sieht in seinen Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern vor, dass die Zahlung der Miete per Lastschrift erfolgen muss und der Verbraucher dazu ein SEPA-Mandat zu erteilen hat. Nach Abschluss des Mietvertrages bat ein Mieter die Gesellschaft um Abbuchung der Miete von einem niederländischen Bankkonto. Er erhielt per Mail die Mitteilung,

Die Wettbewerbszentrale hat beim LG Bochum Klage gegen einen gewerblichen Wohnraumvermieter erhoben, der sich weigert, die von ihm gewünschte Abbuchung der Miete per Lastschrift von Konten außerhalb Deutschlands vorzunehmen (Az. I-17 O 57/2018).

Die Beklagte – nach eigenen Angaben „Deutschlands führendes Immobilienunternehmen“ – sieht in seinen Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern vor, dass die Zahlung der Miete per Lastschrift erfolgen muss und der Verbraucher dazu ein SEPA-Mandat zu erteilen hat. Nach Abschluss des Mietvertrages bat ein Mieter die Gesellschaft um Abbuchung der Miete von einem niederländischen Bankkonto. Er erhielt per Mail die Mitteilung, dass die Gesellschaft keine Abbuchung von dem Konto in den Niederlanden vornehmen wolle.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/202 vom 14. März 2012) und damit als Wettbewerbsverstoß. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Lastschriften noch durch Art. 9 Abs. 2, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen bei Lastschriften die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, aus welchem Land die Zahlung erfolgen soll. Diese Regelung gilt einschränkungslos auch für die Abwicklung von Mietverträgen.

Die entsprechende Weigerung zur Abbuchung von einem ausländischen Konto stellt einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung dar. Gleichzeitig liegt nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG vor mit der Folge, dass die Verweigerung der Auslandslastschrift bzw. des Bankeinzugs aus dem Ausland einen Wettbewerbsverstoß darstellt (so auch LG Freiburg, Urteil vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17, nicht rechtskräftig).

Nachdem der Wohnungsvermieter das Angebot einer außergerichtlichen Einigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Änderung dieser Praktiken nicht annahm, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bochum Klage mit dem Ziel, für die Zukunft eine Änderung dieses Verhaltens zu erreichen.

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pbg

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