Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH, Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Weigerung, für eine SEPA-Lastschrift ein Konto in Luxemburg als Zahlungsquelle zu akzeptieren, einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Der beklagte Elektronikhändler hatte bei Abwicklung der Bestellung dem Besteller mitgeteilt, dass eine Zahlung von seinem Konto in Luxemburg nicht möglich sei.
Der BGH stuft die Regelungen der SEPA-Verordnung nicht nur als Verbraucherschutzregeln ein, sondern auch als Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Er stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der im einem Verfahren gegen die Deutsche Bahn deren Verlangen, dass der Käufer einer Fahrkarte seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss ebenfalls als unzulässig untersagt hat (EuGH, Urteil vom 05.09.2019, Rs. C-28/18).
Der BGH kommt auch zu dem Ergebnis, dass die Weigerung das Konto in Luxemburg als Zahlungsquelle zu akzeptieren, geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Das Verhalten behindere Verbraucher in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und in ihrer Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Für Studenten oder kurzzeitig abgeordnete Arbeitnehmer müsse es möglich sein, Zahlungen über ein Konto aus ihrem Heimatland abzuwickeln.
Hintergrund:
Was regelt die SEPA-Verordnung?
Unternehmen, die als Zahlungsmodalität das Lastschriftverfahren zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, müssen nach der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) bereits seit 2012 den Lastschrifteinzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen lassen. Die Unternehmen sind also verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Gleiches gilt auch für die Vornahme von Zahlungen, z.B. im Rahmen von sogenannten Cash Back-Aktionen von Herstellern. Die Unternehmen sind also insgesamt verpflichtet, Zahlungen von und an alle Konten in der EU durchzuführen, die mit dem SEPA-Verfahren erreichbar sind.
Beschwerdestelle bei der Wettbewerbszentrale
Im Mai 2017 hat die Wettbewerbszentrale ihre Beschwerdestelle zur SEPA-Diskriminierung auf Anregung ihrer Mitglieder in Abstimmung mit der BaFin und der Bundesbank eingerichtet. An diese Beschwerdestelle können sich Verbraucher und Unternehmer wenden, wenn sie bei der Akzeptanz von SEPA erreichbaren Konten bei der Durchführung von Zahlungen auf Schwierigkeiten stoßen. Seit der Einrichtung der Beschwerdestelle hat die Wettbewerbszentrale mehr als 900 Beschwerden bearbeitet. Sofern der Nachweis über eine SEPA-Diskriminierung erbracht wurde konnten die meisten der Verfahren durch eine außergerichtliche Einigung erledigt werden. In 15 Fällen musste die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung einreichen. 13 Diese Verfahren sind bereits erfolgreich durch Urteile oder Vergleiche abgeschlossen, 2 Prozeßverfahren sind noch anhängig.
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pbg
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