Das LG Hamburg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Anbieterin von Zeitschriftenabonnements untersagt, die Möglichkeit zur Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum in der Weise einzuschränken, dass eine Abbuchung von einem Konto in Spanien abgelehnt wird (LG Hamburg, Urteil vom 18.04.2023, Az. 406 HKO 86/22, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte es das beklagte Unternehmen abgelehnt, die Beiträge für ein Zeitschriftenabonnement im Wege der Lastschrift von einem spanischen Konto einzuziehen.
Das fragliche Abonnement hatte der Kontoinhaber für eine andere Person vermittelt und hierfür eine Prämie erhalten. Mit dem Abonnement war bei der Zahlung mittels Lastschrift ein kostenloser Bezug von Zeitschriften für die Dauer von 8 Wochen verbunden. Nach Ablauf des Zeitraums kündigte die Abonnentin das Zeitschriftenabonnement. Für die restliche Dauer des Abonnements fielen allerdings noch Kosten an. Zur Begleichung dieser Kosten per Lastschrift gab der Vermittler gegenüber der Beklagten seine spanische Kontoverbindung an. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine Bankverbindung aus dem Ausland nicht für die Teilnahme am Lastschriftverfahren eingetragen werden könne.
Die Wettbewerbszentrale hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte damit vorgegeben habe, in welchem Mitgliedstaat der EU der Zahler sein Zahlungskonto zu führen habe und erkannte hierin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung (VO (EU) Nr. 260/2012).
Zahler muss nicht Vertragspartner sein
Das Gericht folgte nun dieser Ansicht. Zwar stehe es dem Zahlungsempfänger frei, ob er Zahlungen eines Zahlers im Lastschriftverfahren akzeptiere. Lasse er diese Zahlungsweise allerdings zu, so dürfe er dem Zahler nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der EU das Zahlungskonto zu führen ist. Dabei sei unerheblich, dass der Wunsch zur Änderung der Bankverbindung nicht von der Abonnentin der Beklagten ausgegangen sei, sondern von dem Inhaber des spanischen Kontos. Denn auch dieser sei „Zahler“ im Sinne der SEPA-Verordnung. Auf die der Zahlung zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger komme es in Anwendung von Art. 2 Nr. 10 der SEPA-Verordnung nicht an.
Befürchtetes „Platzen“ einer Lastschrift keine zulässige Ausnahme
Die durch die Beklagte im Rahmen des Gerichtsverfahrens geäußerte Befürchtung, die Änderung der Bankverbindung habe womöglich dazu gedient, die Lastschrift für die noch ausstehenden Kosten des Abonnements „platzen“ zu lassen, stelle im Übrigen keinen rechtfertigenden Grund dar, die Kontoverbindung eines Zahlers vom Lastschriftverfahren auszuschließen. Zwar könne die Ablehnung einer Kontoverbindung im Einzelfall zur Geldwäscheprävention oder aus Gründen der Sicherheit des Zahlungsverkehrs gerechtfertigt sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn es sei auch bei der Lastschrift von einem inländischen Konto möglich, diese auch noch nach mehreren Wochen zu widerrufen und den Zahlungsvorgang „platzen“ zu lassen. Insofern sei kein Unterschied zur Abbuchung von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat der EU erkennbar.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 05 0159/22
fs
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