Das Landgericht Stuttgart hat einem Versicherungsunternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.03.2021, Az. 40 O 47/20 KfH – nicht rechtskräftig).
In gleich zwei Fällen hatte der Versicherer Kunden verweigert, deren ausländische Bankverbindung als Zahlungsquelle zu hinterlegen. Einer der Kunden wollte im Online-Portal des Versicherers seine ausländische Bankverbindung hinterlegen und erhielt eine Fehlermeldung. Im anderen Fall wollte eine Kundin beim Abschluss einer KFU-Versicherung ein österreichisches Konto als Zahlungsquelle benutzen. Die für die Versicherung tätige Vermittlerin teilte der Kundin mit, sie könne nur eine deutsche Bankverbindung hinterlegen und übersandte ihr ein Formular, in dem die Kennung „DE“ im Feld für die IBAN voreingetragen war.
Nachdem die Versicherung im Hinblick auf diese beiden Fälle die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung.
Im Verfahren berief sie sich u.a. darauf, dass sie in einer Vielzahl von Fällen ausländische Bankverbindungen bereits akzeptiert habe und es sich um „vorübergehende Einzelfälle“ gehandelt habe. Das Landgericht Stuttgart sah unter Bezugnahme auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18) in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung. Außerdem geht das Gericht auch nicht vom Vorliegen einer Bagatelle aus. Die Beklagte habe erst nach der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale ihre Mitarbeiter angewiesen, ausländische Bankverbindungen zu akzeptieren. Zudem sei in zwei Fällen nachgewiesen, dass ausländische Bankverbindungen nicht akzeptiert worden seien. Dass in anderen Fällen solche Konten akzeptiert worden seien, ändere daran nichts.
07.05.2021 // Update
Die Beklagte Versicherung hat gegen das Urteil des LG Stuttgart Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim OLG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 2 U 118/21 anhängig.
Update: 01.02.2023
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart ist nach teilweiser Rücknahme der Klage durch die Wettbewerbszentrale am 12.05.2022 ein Anerkenntnisurteil ergangen, mit dem es der Beklagten Versicherung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen die Zahlung des Kunden per Lastschrift nur von deutschen Bankkonten zuzulassen (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 12.05.2022, Az. 2 U 118/21)
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
Zur Beschwerdestelle Sepa Diskriminierung >>
(F 50322/19)
pbg
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