Home Digitale Welt E-Commerce OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige

OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale, hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass Unternehmen für irreführende Preisangaben auf Google Shopping haften (Hinweisbeschluss vom 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Onlineshop-Betreiber wegen einer falschen Preisangabe für eine Armbanduhr. Auf Google Shopping kostete die Uhr scheinbar 398 Euro. Wer dem Link in den Onlineshop des Unternehmens folgte, stellte fest, dass allein das Armband der Uhr diesen Preis hätte haben sollen. Vergleichbare Uhren des gleichen Herstellers kosten in der Regel über 1.000 Euro.

Haftung wegen irreführender Anlockwirkung

Bis zuletzt blieb unklar, wie der Fehler genau geschehen konnte. Der Onlineshop bestritt, den Fehler verursacht zu haben. Doch laut OLG Hamm sei entscheidend, dass das Unternehmen (anders als bei gewöhnlichen Google-Suchergebnissen, Anmerkung der Wettbewerbszentrale) mit Google Shopping zusammenarbeite und daher Google Shopping als Beauftragte des Onlineshops agiere. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Onlineshop-Betreiber gezielt seine Produktdaten mit Google Shopping teile. Dementsprechend sei der Onlineshop-Betreiber auch bei unklarer Fehlerursache juristisch verantwortlich.

In der Vorinstanz hatte das LG Bochum den Onlineshop-Betreiber bereits mit ähnlicher Argumentation zur Unterlassung verurteilt (Urteil v. 4.7.2024, Az. I-14 O 19/24, rechtskräftig). Das OLG Hamm schloss sich dem an und wies darauf hin, dass es die Preisangabe ebenfalls für irreführend anlockend hielt. In der Folge nahm der Onlineshop-Betreiber die Berufung nun zurück.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 16.05.2024 // Wettbewerbszentrale beanstandet versteckten Mindestbestellwert >>

News der Wettbewerbszentrale vom 16.11.2022 // Preis- und Bestelltransparenz einhalten – nicht nur im Onlineshop, sondern auch bei Plattformen wie Google Shopping! >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich e-Commerce >>

F 03 0063/23

kok

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