Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Google-Shopping-Anzeige eines Unternehmens für medizinische Schutzartikel beanstandet. Im Rahmen der Anzeige warb das Unternehmen für Einweghandschuhe zu einem Preis von 2,48 Euro pro Packung. Wer die Anzeige anklickte, gelangte auf den Onlineshop des Unternehmens. Erst dort zeigte sich, dass der reguläre Preis pro Packung 2,53 Euro betrug. Nur beim Kauf von mindestens 100 Packungen hätte die Kundschaft über einen Mengenrabatt den günstigeren Preis erzielen können.
Verbotene Anlockwirkung
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Gestaltung für irreführend. Aus ihrer Sicht muss die Kundschaft nicht damit rechnen, dass nur eine Mindestbestellmenge den beworbenen Preis ergeben würde. Denn darauf deutete nichts hin. Wer die Anzeige anklickte, tat dies daher potentiell in einer falschen Erwartung. Nach der Rechtsprechung ist es verboten, Kundschaft entsprechend anzulocken.
Daneben hatte das Unternehmen auf der eigenen Website den Preis für ein Produkt ohne Umsatzsteuer hervorgehoben und den Gesamtpreis inklusive Steuern nur in kleinerer Schriftgröße darunter platziert. Diese Darstellung verstieß aus Sicht der Wettbewerbszentrale gegen die Preisangabenverordnung. Danach müssen Unternehmen Gesamtpreise inklusive aller zwingenden Preisbestandteile wie Steuern angeben.
Der Fall ruft in Erinnerung: Für die Inhalte einer Google-Shopping-Anzeige sind die verkaufenden Unternehmen verantwortlich. Wie auf der eigenen Homepage müssen Unternehmen auch auf Google-Shopping dafür sorgen, dass eine Anzeige korrekte Endpreise ohne versteckte Zusatzkosten beinhaltet.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 14 0022/24
kok
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