Home News Preis- und Bestelltransparenz einhalten – nicht nur im Onlineshop, sondern auch bei Plattformen wie Google Shopping!

Preis- und Bestelltransparenz einhalten – nicht nur im Onlineshop, sondern auch bei Plattformen wie Google Shopping!

Der Online-Einkauf macht den Preisvergleich simpel: das Wunschprodukt in die Suchmaschine eingeben und nach dem günstigsten Preis schauen.

Der Online-Einkauf macht den Preisvergleich simpel: das Wunschprodukt in die Suchmaschine eingeben und nach dem günstigsten Preis schauen. Das auf den ersten Blick günstigste Produkt muss aber nicht immer der wahre Preissieger sein. Wird der Preis nicht wahrheitsgemäß beworben kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Dazu ein Fall aus der Praxis:

Zum Sachverhalt:

Ein Verbraucher suchte bei Google Shopping nach einem konkreten Sport-Hilfsmittel und erhielt eine Aufstellung von Anbietern, sortiert nach Preisen. Das Produkt variierte im Gesamtpreis von 12,29 € (Versand 0,00 €) bis hin zu 25,99 € (einschl. 10,00 € Lieferservice). Folgte der Nutzer dem Link von Google Shopping zur Webseite des vermeintlich günstigsten Anbieters und legte er das Produkt in den Warenkorb, erfuhr er, dass entgegen der Ankündigung bei Google Shopping sehr wohl Versandkosten in Höhe von 6,00 € berechnet werden. Versandkostenfrei war eine Bestellung erst ab einem Warenwert von 110,- €. Auch befand sich im Onlineshop ein Hinweis auf einen Mindestbestellwert von 50,00 €.

Zur Rechtseinschätzung:

Der Hinweis auf 0,00 € Versandkosten bei Google Shopping erwies sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale damit als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, da die Ware zum ausgewiesenen Gesamtpreis von 12,29 € nicht bestellt werden konnte. Zudem stellte die fehlende Angabe der tatsächlich anfallenden Liefer- und Versandkosten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG dar. Darüber hinaus sah die Wettbewerbszentrale die Vorschrift des § 6 Abs. 1 PAngV als verletzt an, wonach bei Fernabsatzverträgen anzugeben ist, ob Versandkosten hinzukommen. Auch das Verschweigen des Mindestbestellwerts auf der Übersichtsseite bei Google Shopping wurde moniert, da es sich um eine wesentliche Information handelt, die der Verbraucher für seine Entscheidungsfindung benötigt.

Das Unternehmen gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte das Produkt aus der Portalübersicht.

Weiterführende Informationen

News. v. 26.10.2007 // Wettbewerbszentrale: „Suchmaschinenmanipulation“ wettbewerbswidrig – Preisangaben für Neufahrzeuge in Internet-Fahrzeugbörsen müssen auch Überführungskosten enthalten >>

News v. 20.05.2021 // Umweltbonus – irreführende Preiswerbung im Automobilhandel >>

B 2 0180/22
jb

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