In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvermittler hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2020, Az. I-20 U 153/19 – nicht rechtskräftig) die Berufung eines Versicherungsvermittlers gegen ein Urteil des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19) zurückgewiesen. Mit diesem war dem Unternehmen in erster Instanz untersagt worden, mit der Firma „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben.
Der beklagte Versicherungsvermittler hatte sich in seinem Internetauftritt als „x Assekuranz Service“ bezeichnet. Außerdem hatte er im Impressum angegeben, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sei die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsvermittler, der sein Unternehmen in Form einer GmbH betreibt, war zudem mit der Firma „x. Assekuranz Service GmbH“ aufgetreten.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Firmierung einen Verstoß gegen den in § 6 Abs. 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz.
Nach § 6 Abs. 1 VAG dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, führen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG dürfen Versicherungsvermittler die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war ein solcher aufklärender Zusatz allein mit der Bezeichnung „Service“ nicht gegeben. Ebenso hat sie den Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Aufsichtsbehörde als irreführend beanstandet, weil tatsächlich die zuständige Industrie- und Handelskammer die Aufsicht durchführt. Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seinem Urteil (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019 – 37 O 26/19) dieser Auffassung an.
Der beklagte Versicherungsvermittler legte gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Beklagten in einem Hinweisbeschluss vom 23. März darauf hin, dass diese Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung erwecke den Eindruck, dass er als Versicherungsunternehmen tätig sei bzw. es sich um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung handele. Die gewählte Bezeichnung beinhalte gerade keine die Eigenschaft als Versicherungsvermittler klarstellenden Zusatz.
Auch der Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde sei irreführend, weil diese keine Aufsicht über Versicherungsvermittler ausübe. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen führe zu keiner „mittelbaren Aufsicht“. Die falsche Angabe stelle auch einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar.
Nachdem der Beklagte die Berufung nicht zurücknehmen wollte, wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 22.04.2020 (nicht rechtskräftig) die Berufung als unbegründet zurück.
Weiterführende Informationen
11.02.2019 // Wettbewerbszentrale moniert Werbung mit einer Prüfung durch die BaFin >>
Jahresbericht der Wettbewerbszentrale für den Bereich Finanzmarkt >>
(F 5 0120/19)
pbg
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