Home News Wettbewerbszentrale moniert Werbung mit einer Prüfung durch die BaFin

Wettbewerbszentrale moniert Werbung mit einer Prüfung durch die BaFin

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters für die von ihm angebotenen Dienstleistung der Vermittlung von Immobilienbesitz beanstandet: Das in Berlin ansässige Unternehmen, das sich nach seinen Angaben im Internet als langfristiger Investor, Entwickler, Verwalter und Betreiber von Immobilien und Grundstücken in Deutschland, Österreich, Holland und der Türkei mit der Vermittlung von Immobilienbesitz beschäftigt, warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, seine Angebote seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Dabei wurde auch das Logo der Bundesanstalt abgebildet.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters für die von ihm angebotenen Dienstleistung der Vermittlung von Immobilienbesitz beanstandet: Das in Berlin ansässige Unternehmen, das sich nach seinen Angaben im Internet als langfristiger Investor, Entwickler, Verwalter und Betreiber von Immobilien und Grundstücken in Deutschland, Österreich, Holland und der Türkei mit der Vermittlung von Immobilienbesitz beschäftigt, warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, seine Angebote seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Dabei wurde auch das Logo der Bundesanstalt abgebildet.

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Tatsächlich wird das Unternehmen nicht von der Bundesanstalt beaufsichtigt und auch die angebotenen Dienstleistungen wurden von der BaFin nicht geprüft. Die Bundesanstalt hatte dem Unternehmen im Rahmen eines Schriftwechsels lediglich mitgeteilt, dass die vom Unternehmen beschriebenen Geschäftsvorhaben kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne der § 32 KWG darstellen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung unter Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin als irreführend, weil der Eindruck entsteht, die angebotenen Dienstleistungen seien von der Bundesanstalt tatsächlich inhaltlich auf deren Validität geprüft worden. Ebenso sah die Wettbewerbszentrale in dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin einen Verstoß gegen das in der sogenannten Blacklist geregelte Verbot, mit einer behördlichen Genehmigung oder Billigung zu werben, die tatsächlich nicht ausgesprochen worden ist.


Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtete, in Zukunft auf die Werbung mit dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Hinweis von der Internetseite entfernt (F 5 0052/19).

In einem ähnlichen gelagerten Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen einen sogenannten Multibranchenhändler Klage beim LG Rostock erhoben, der die Bestätigung der BaFin, dass seine Geschäftstätigkeit keiner Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegt zum Anlaß genommen hat, in der Werbung auf den Abschluss dieser „Prüfung“ durch die BaFin werblich hinzuweisen (vgl. News vom 04.09.2018).

Weiterführende Informationen

News vom 20.08.2018 // Krypto Crowdfunding: Keine Werbung mit einer Prüfung oder Auszeichnung durch die BaFin >>

News vom 10.07.2018 // Irreführende Werbung für den Erwerb von Investmentfonds-Anteilen unterbunden – Wettbewerbszentrale erreicht Unterlassungsverpflichtung eines Versicherungsmaklers >>

News vom 05.01.2017 // Spendeninformationsportal verfügt nicht über eine „Freigabe der BaFin“ >>

pbg

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