In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvertreter hat das Landgericht Düsseldorf diesem untersagt, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19 – nicht rechtskräftig).
Der beklagte Versicherungsvertreter hatte sich in seinem Internetauftritt als „x Assekuranz Service“ bezeichnet. Außerdem hatte er im Impressum angegeben, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sei die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsvertreter, der sein Unternehmen in Form einer GmbH betreibt, war zudem mit der Firma „x. Assekuranz Service GmbH“ aufgetreten.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Firmierung einen Verstoß gegen den in § 6 Abs. 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz.
Nach § 6 Abs. 1 VAG dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, führen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG dürfen Versicherungsvermittler die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war ein solcher aufklärender Zusatz allein mit der Bezeichnung „Service“ nicht gegeben. Ebenso hat sie den Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Aufsichtsbehörde als irreführend beanstandet, weil tatsächlich die zuständige Industrie- und Handelskammer die Aufsicht durchführt.
Nachdem das Unternehmen auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung.
Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seinem Urteil (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019 – 37 O 26/19 – nicht rechtskräftig) der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und sah weder in dem Begriff „Service“ noch im GmbH-Zusatz eine ausreichende Aufklärung darüber, dass es sich bei dem Vermittler nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. Es sei vielmehr eine Bezeichnung wie etwa „Versicherungsvermittlungs-GmbH zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstelle und eine Irreführung ausschließe.
Auch den Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde sah das Gericht als irreführend an, weil die BaFin nur die unmittelbare Aufsicht über Versicherungsunternehmen, nicht aber über die Versicherungsvermittler ausübe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-U 153/19 anhängig.
Weiterführende Informationen
Jahresbericht der Wettbewerbszentrale für den Bereich Finanzmarkt >>
(F 5 0120/19)
pbg
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