Das Europäische Parlament hat heute eine Verordnung verabschiedet, die u. a. für mehr Preistransparenz in der Flugpreiswerbung sorgen soll. Zukünftig besteht danach im Rahmen der Flugpreiswerbung die Verpflichtung, den vom Kunden zu zahlenden Endpreis anzugeben. In der neuen Verordnung „über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten“ heißt es:
„Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis (…) sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen“.
Die neue Verordnung wird unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
Die Wettbewerbszentrale setzt sich schon seit geraumer Zeit dafür ein, dass in der Preiswerbung für Flugreisen eine klare Endpreiswerbung zu erfolgen hat, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfasst. Sie hatte sich bereits im Jahr 2006 für mehr Transparenz bei der Flugpreiswerbung ausgesprochen und die Branche auf das Problem aufmerksam gemacht. Etliche Airlines hatten schließlich nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen intransparenter Preisgestaltung strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben (siehe News der Wettbewerbszentrale vom 28.08.2007 „Flugpreiswerbung – Weitere Airline verpflichtet sich zur Unterlassung intransparenter Flugpreise). Dies entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung zu Flugpreisen (LG Frankfurt am Main, WRP 2008, S. 523 ff.).
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 09.07.2008 >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln