Home News Flugpreiswerbung: Landgericht Frankfurt a. M. untersagt fehlende Endpreisangabe -Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung

Flugpreiswerbung: Landgericht Frankfurt a. M. untersagt fehlende Endpreisangabe -Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung

Die Wettbewerbszentrale setzt sich schon seit geraumer Zeit dafür ein, dass in der Preiswerbung für Flugreisen eine klare Endpreiswerbung zu erfolgen hat, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfasst. In der Vergangenheit hatten Gerichte fehlende Endpreisangaben oftmals als wettbewerbsrecht-lich nicht verfolgbare Bagatelle eingestuft. Die Wettbewerbszentrale sieht sich nunmehr durch ein erst jetzt vorliegendes Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. bestätigt

Die Wettbewerbszentrale setzt sich schon seit geraumer Zeit dafür ein, dass in der Preiswerbung für Flugreisen eine klare Endpreiswerbung zu erfolgen hat, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfasst. In der Vergangenheit hatten Gerichte fehlende Endpreisangaben oftmals als wettbewerbsrechtlich nicht verfolgbare Bagatelle eingestuft. Die Wettbewerbszentrale sieht sich nunmehr durch ein erst jetzt vorliegendes Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. bestätigt (Urteil vom 31.10.2007, Az. 3-08 O 82/07, nicht rechtskräftig).

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht der niederländischen Fluggesellschaft KLM eine Zeitungswerbung vom Februar 2007. Darin hatte diese Preise für diverse Flugreisen genannt, ohne die gleichzeitig erhobene „Ticket Service Charge“ für Buchungen über das eigene Internetportal in die Preise einzubeziehen. Das Gericht sieht hierin einen klaren Verstoß gegen das sich aus der Preisangabenverordnung ergebende Gebot, in der Preiswerbung gegenüber dem Verbraucher Endpreise anzugeben.

„Das Urteil schafft Rechtsklarheit und Gleichheit im Wettbewerb, nachdem die überwiegende Zahl der Fluggesellschaften schon seit geraumer Zeit mit Inklusivpreisen wirbt“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Tourismusexperte und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Das Urteil macht ferner Schluss mit dem Argument, bei der beanstandeten Regelverletzung handele es sich lediglich um eine wettbewerbsrechtlich unerhebliche Bagatelle. Denn durch die fehlende Einbeziehung der „Ticket Service Charge“ von 5 € konnte ein auf den ersten Blick optisch günstigerer Preis als tatsächlich buchbar dargestellt werden.“, so Schönheit weiter.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de
Tel.: 06172/ 121515
Fax: 06172/ 84422

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 14.11.2007 „Flugpreisangaben im Internet: Wettbewerbszentrale empfiehlt Inklusivpreiswerbung – EU-Kommission droht Sanktionen an“ >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 18.07.2006 „Wettbewerbszentrale für Transparenz bei der Flugpreiswerbung“ >>

News der Wettbewerbszentrale vom 28.08.2007 „Flugpreiswerbung – Weitere Airline verpflichtet sich zur Unterlassung intransparenter Flugpreise“ >>

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