Bereits vor drei Monaten hat die Wettbewerbszentrale darauf hingewiesen, dass die Nährwertdeklaration ab dem 13.12.2016 verpflichtend ist (vgl. News vom 13.09.2016 >>). Diese Verpflichtung gilt sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet. Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind. So muss beispielsweise auch im Online-Shop vor Abgabe der Vertragserklärung ab dem 13.12.2016 die Nährwertdeklaration zur Verfügung gestellt werden.
Die Nährwertdeklaration ist in den Art. 29 ff. LMIV sowie in den Anhängen I, V, XIII-XV geregelt.
Erforderlich ist die Angabe der „Big 7“: Brennwert, Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweißen, Salz (statt vorher Natrium), Art. 30 Abs. 1 LMIV.
Folgende Stoffe können nach Art. 30 Abs. 2 LMIV zusätzlich genannt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und die in Anhang XIII genannten Vitamine und Mineralstoffe. Die Nährwertkennzeichnung ist in Tabellenform vorzunehmen; nur bei Platzmangel können die Zahlen hintereinander aufgeführt werden, Art. 34 Abs. 2 LMIV.
Die Informationen müssen je 100 g oder 100 ml angegeben werden, Art. 32 Abs. 2 LMIV. Zusätzlich kann die Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden, Art. 32 Abs. 4, LMIV. Bei der Angabe in Prozenten ist erforderlich, dass der Zusatz „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)“ in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration aufgenommen wird. Zusätzlich kann die Angabe je Portion oder Verzehreinheit angegeben werden, Art. 33 LMIV.
Ausgenommen von der Nährwertdeklaration sind weiterhin alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV). Auf freiwilliger Basis können diese Produkte eine Nährwerttabelle erhalten, die sich sogar nur auf die Angabe des Brennwertes beschränken darf (Art. 30 Abs. 4 LMIV). Bei der Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen ist bei alkoholischen Getränken im Hinblick auf die Health Claims Verordnung Vorsicht geboten (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Weitere Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind, sind in Anhang V der LMIV geregelt (z.B. Tees, Kaugummi).
Zwar sieht Art. 54 Abs. 1 LMIV für Lebensmittel, die vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und den Anforderungen an die Nährwertdeklaration nicht entsprechen, vor, dass sie weiterhin vermarktet werden dürfen, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Spätestens danach müssen die Produkte die nach der LMIV geforderte Nährwertdeklaration aufweisen. Wer sich auf die Übergangsvorschrift beruft, sollte auch nachweisen können, dass die Produkte vor dem 13.12.2016 gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurden. Alle Unternehmen sollten überprüfen, ob die Produkte und Internetangebote eine der LMIV entsprechende Nährwertkennzeichnung aufweisen. Ansonsten muss ab morgen mit Beanstandungen gerechnet werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränke >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
Fragen- und Antwort-Katalog der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der LMIV >>
VO (EG) Nr. 1926/2006 (Health Claims Verordnung) >>
News vom 13.12.2014 // LMIV ab heute verbindlich >>
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