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Die Vorschriften der LMIV gelten ab heute verbindlich

Heute ist der Stichtag für die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung >>), abgekürzt: LMIV. Sie gilt nun in allen Staaten der EU verbindlich. Lediglich die verpflichtende Nährwertdeklaration hat noch eine Schonfrist bis zum 13. Dezember 2016.

Heute ist der Stichtag für die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung >>), abgekürzt: LMIV. Sie gilt nun in allen Staaten der EU verbindlich. Lediglich die verpflichtende Nährwertdeklaration hat noch eine Schonfrist bis zum 13. Dezember 2016. Die LMIV regelt allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Altprodukte, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dem „alten“ Recht entsprechen, dürfen noch abverkauft werden.

Insbesondere den Online-Handel trifft eine Reihe von zusätzlichen Informationspflichten. Ab heute genügt nicht mehr nur die Information über Lebensmittel bei der Etikettierung und Aufmachung. Die Regelungen betreffen jede andere Art und Weise der Informationsgebung, sei es durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, z. B. über moderne technologische Mittel oder mündlich. Der Onlinehändler muss also ab heute auch Pflichtinformationen, die auf der Verpackung anzugeben sind (wie z. B. das Zutatenverzeichnis und die Bezeichnung des Lebensmittels), bereitstellen.

Der nationale Gesetzgeber hat zum Stichtag der Geltung der LMIV eine Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung >> (VorlLMIEV) verabschiedet, in der die Art und Weise der Allergenkennzeichnung bei loser Ware geregelt ist. Eine Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften ist nicht mehr rechtzeitig verabschiedet worden. Hier liegt ein Entwurf vom 08.07.2014 vor. Die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch >> (LFGB) sind mit heutigem Datum geändert worden. Während § 12 LFGB aufgehoben wurde, enthält die neue Fassung des Irreführungstatbestandes des § 11 Abs. 1 LFGB Verweise auf Art. 7 LMIV. Das Verbot der krankheitsbezogenen Bewerbung von Lebensmitteln bleibt aber erhalten und ist in Art. 7 Abs. 3 LMIV geregelt.

Den Unternehmen ist dringend zu raten, die Vorschriften der LMIV ab heute zu beachten.

Weiterführende Hinweise:

VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
Fragen- und Antwort-Katalog der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der LMIV >>
News vom 22.07.2014 zur Geltung der LMIV >>
News vom 14.11.2014 zur LMIV und Spirituosen >>

ad/sb

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