Home News Auch bei Spirituosen muss ab dem 13. Dezember 2014 die Lebensmittelinfoverordnung beachtet werden.

Auch bei Spirituosen muss ab dem 13. Dezember 2014 die Lebensmittelinfoverordnung beachtet werden.

Aus gegebenem Anlass weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) auch für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich gilt.

Aus gegebenem Anlass weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) auch für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich gilt.

Zwar sind Spirituosen, alkoholhaltige Erfrischungsgetränke etc. nach Art. 16 Abs. 4 LMIV von der Verpflichtung zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertkennzeichnung (erst ab 13.12.2016 für alle übrigen Lebensmittel verbindlich vgl. Art. 54 Abs. 1 LMIV) ausgenommen (Art. 16 Abs. 4 LMIV), dies entbindet allerdings nicht von den übrigen Pflichtinformationen nach der LMIV. So muss auch bei Spirituosen, beispielsweise einem Sahnelikör, unter anderem eine Allergenkennzeichnung erfolgen. Die Informationspflichten in der LMIV ergeben sich dabei überwiegend aus Art. 9 Abs. 1 und 10 LMIV.

Altbestände, die vor dem Stichtag nach altem Recht gekennzeichnet wurden oder in den Verkehr gebracht sind, also auch entsprechend gekennzeichnete Importware, die sich bereits in der EU befindet, dürfen noch vollständig abverkauft werden, ohne dass eine Umetikettierung notwendig ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Informationspflichten im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten werden müssen. Auch bei Altprodukten im Onlinehandel müssen die Pflichtinformationen nach der LMIV im Internet vor Abschluss des Verkaufes angegeben werden. Hintergrund ist, dass die Umgestaltung der Artikelbeschreibung im Internetauftritt einen wesentlich geringeren Aufwand bedeutet, als der wirtschaftliche Schaden, der durch ein Umlabeling zu erwarten wäre.

Wer sich in der Lieferkette vor dem Unternehmer, der an den Endverbraucher abgibt, befindet, ist also auch verpflichtet, die Informationen nach der LMIV zumindest in den Handelspapieren zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 8 Abs. 7 Ziff. a) LMIV).

Spirituosen-Online-Händlern ist also dringend anzuraten, frühzeitig mit der Überarbeitung ihres Internetshops anzufangen, um ab dem 13.12.2014 die Pflichtinformationen zur Verfügung stellen zu können.

Spirituosenhersteller sollten bereits jetzt in der Lage sein, Ihren Geschäftskunden die Pflichtinformationen zu Produkten, die Altbestände sind und an Endverbraucher im Fernabsatz abgegeben werden sollen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist nämlich der Hersteller bzw. derjenige, in dessen Namen das Produkt vertrieben wird, für die Richtigkeit der Information verantwortlich (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 LMIV). Auch wenn der Händler, der Lebensmittelinformationen ändert, für die Änderungen verantwortlich ist, ist Vorsicht geboten, wenn der Händler auf die Produktetikettierung verwiesen wird, um die Informationen selbst zusammenzustellen.

sb

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