Der Countdown für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV läuft. Diese regelt künftig allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Mit Ausnahme der verpflichtenden Nährwertdeklaration, die erst ab dem 13. Dezember 2016 gilt, sind die Vorschriften der LMIV ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich. Art. 54 LMIV sieht eine Abverkaufsfrist für Produkte vor, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dem „alten“ Recht entsprechen.
Die LMIV löst auf europäischer Ebene die Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG) sowie die Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (RL 90/496/EWG) ab. In Deutschland wird die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) ersetzt. Die Irreführungstatbestände der §§ 11, 12 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden in teils geänderter Form in Art. 7 LMIV integriert.
Insbesondere beim Online-Handel aber auch beim stationären Handel mit Lebensmitteln tritt eine Reihe von zusätzlichen Informationspflichten in Kraft. Künftig genügt nicht mehr nur die Information über Lebensmittel bei der Etikettierung und Aufmachung. Die Regelungen betreffen auch jede Information durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich der Informationsvermittlung über moderne technologische Mittel oder mündlich. Der Onlinehändler muss also beispielsweise in der Produktbeschreibung ein Zutatenverzeichnis angeben. Beim Online-Handel gilt die oben erwähnte Abverkaufsfrist nur für die Deklaration auf den Produkten, die Angaben im Internet selbst müssen ab dem Stichtag den Vorgaben der LMIV genügen.
Die Unternehmen sind aufgerufen, ihre Produkte und Internetauftritte den Vorschriften der LMIV anzupassen, da ab dem Stichtag im Dezember mit Abmahnungen wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften der LMIV gerechnet werden muss.
Für Mitglieder der Wettbewerbszentrale stehen weitere Informationen über die Kennzeichnungspflichten unter folgendem Download >> (Bitte vorher Login-Daten eingeben!) zur Verfügung.
Weiterführende Hinweise
VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
Fragen- und Antwort-Katalog der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der LMIV >>
ad/sb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater