Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.
In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten eine sogenannte Test-Aktion unter der Überschrift „Gratis testen“ beworben. Verbraucher wurden aufgefordert, im Handel die entsprechenden Käseprodukte zu kaufen und den Kassenbon dann über das Internet dem Hersteller zu übermitteln. Im Rahmen dieser Aktion wurde den Verbrauchern versprochen, dass sie den Kaufpreis zurückerstattet erhalten. Allerdings wurde im Rahmen der Aktionsbedingungen die Rückerstattung dahingehend eingeschränkt, dass diese „ausschließlich auf deutsche Bankkonten“ erfolgen könne.
Gemäß Artikel 9 der sogenannten SEPA-Verordnung ( EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012 >>) haben Unternehmen jedoch sicherzustellen, dass auch Zahlungen, die sie erbringen wollen oder müssen, auf alle im SEPA-Raum zugänglichen Konten erfolgen. Die SEPA-Verordnung betrifft also nicht nur den Einzug von Forderungen per Lastschrift, sondern auch Zahlungen von Unternehmern an Unternehmer oder Endverbraucher.
Der Käsehersteller hat sich nach entsprechender Beanstandung im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft auf die Beschränkung der Auszahlung von Beträgen im Rahmen von Cashback-Aktionen auf in Deutschland geführte Konten zu verzichten.
In einem weiteren von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fall hat sich ein namhafter Hersteller von Kaffeeprodukten ebenfalls verpflichtet, im Rahmen einer Test-Aktion auf die Beschränkung der Rückzahlung des Kaufpreises der Produkte auf ein deutsches Bankkonto zu verzichten.
Herstellern, die derartige Test-Aktionen planen, kann nur dringend geraten werden, sicherzustellen, dass die Erstattung von Kaufpreisen an Endverbraucher und Unternehmer auf alle im SEPA-Raum erreichbaren Zahlungskonten gewährleistet ist (F 5 0274/17).
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pbg
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