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Werbung für kostenloses Girokonto erneut vor Gericht

Das Landgericht Neuruppin wird am 5. September über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e.G. wegen einer Werbung für ein „kostenloses“ Girokonto mündlich verhandeln (LG Neuruppin, AZ. 6 O 2/18).

Die Beklagte Bank warb im Internet mit dem Hinweis “Ihr kostenloses Girokonto“ und stellte werblich heraus, dass sie ein Konto mit einer „Komplettleistung“ anbiete.

Tatsächlich verlangte die Bank zwar keine Entgelte für die Kontoführung. Wenn der Kunde aber die im Internet beworbenen Leistungen zum Beispiel des Abholens von Bargeld an einem der 18.500 verfügbaren Geldautomaten nutzen wollte, musste er für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bankkarte zusätzlich 5 Euro aufwenden.

Das Landgericht Neuruppin wird am 5. September über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e.G. wegen einer Werbung für ein „kostenloses“ Girokonto mündlich verhandeln (LG Neuruppin, AZ. 6 O 2/18).

Zum Sachverhalt

Die Beklagte Bank warb im Internet mit dem Hinweis “Ihr kostenloses Girokonto“ und stellte werblich heraus, dass sie ein Konto mit einer „Komplettleistung“ anbiete.

Tatsächlich verlangte die Bank zwar keine Entgelte für die Kontoführung. Wenn der Kunde aber die im Internet beworbenen Leistungen zum Beispiel des Abholens von Bargeld an einem der 18.500 verfügbaren Geldautomaten nutzen wollte, musste er für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bankkarte zusätzlich 5 Euro aufwenden.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit dem kostenlosen Girokonto als irreführend, weil der Kunde eben doch nicht das Konto „kostenlos“ nutzen kann. Aus einer aktuell veröffentlichten Studie der Stiftung Warentest ergibt sich, dass der Verbraucher auch weiterhin zu Recht erwartet, die Girocard kostenlos zu erhalten.

Zum Prozessverfahren vor dem LG Neuruppin

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Neuruppin Klage, über die am 5. September 2018 mündlich verhandelt werden soll. Die Beklagte verteidigt sich u. a. damit, dass die Werbung bereits nach Erhalt der Abmahnung umgestellt worden sei und man den Verbraucher im konkreten Gespräch zur Kontoeröffnung über die Kosten unterrichtet hätte. Dies ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale aber nicht ausreichend.

Weiteres Klageverfahren

In einem weiteren Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG wird das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az. 38 O 84/18) am 2. November 2018 über die Klage der Wettbewerbszentrale mündlich verhandeln.

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach der Bewertung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht „kostenlos“. Nachdem auch in diesem Verfahren keine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte erhob die Wettbewerbszentrale Klage, über die im November verhandelt werden soll.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 06.06.2018 // Werbung für kostenloses Girokonto abermals auf dem Prüfstand >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 08.03.2018 // „Gebührenfreies“ Girokonto: Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen >>

News der Wettbewerbszentrale vom 15.12.2017 // Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 10.01.2017 // Wettbewerbszentrale lässt Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto als irreführend untersagen – Urteil mit Bedeutung für die gesamte Bankenbranche >>

pbg

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