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Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung der Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G. für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokonto“ beanstandet. Die Bank bewirbt auf ihrer Internetseite für Privatkunden den Abschluss eines Kontovertrages mit dem Hinweis „Ihr kostenloses Girokonto – Ihr Girokonto mit Komplettleistung“.

Im Rahmen der Erläuterung zu diesem Konto wird u. a. auf die Möglichkeit der Abhebung von Bargeld an 18.500 Geldautomaten hingewiesen ebenso wie die Möglichkeit, vor Ort die von der Bank bereitgestellten „SB-Terminals“ zu nutzen. Tatsächlich kann der Kunde dies aber nur, wenn er sich für 5,00 € die dazu erforderliche VR-BankCard ausstellen lässt.

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung der Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G. für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokonto“ beanstandet. Die Bank bewirbt auf ihrer Internetseite für Privatkunden den Abschluss eines Kontovertrages mit dem Hinweis „Ihr kostenloses Girokonto – Ihr Girokonto mit Komplettleistung“.

Im Rahmen der Erläuterung zu diesem Konto wird u. a. auf die Möglichkeit der Abhebung von Bargeld an 18.500 Geldautomaten hingewiesen ebenso wie die Möglichkeit, vor Ort die von der Bank bereitgestellten „SB-Terminals“ zu nutzen. Tatsächlich kann der Kunde dies aber nur, wenn er sich für 5,00 € die dazu erforderliche VR-BankCard ausstellen lässt. Die Wettbewerbszentrale hat daher die Ankündigung des „kostenlosen Girokonto“ als irreführend beanstandet und die Bank zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

In dem bereits eingeleiteten Untersagungsverfahren gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg, die mit dem Slogan „Schnipp Schnapp Gebühren ab“ für ein „gebührenfreies“ Girokonto warb, wird das Landgericht Stuttgart am 11.01.2018 eine Entscheidung verkünden (Az. 35 O 57/17 KfH).

Bereits im Januar hatte die Wettbewerbszentrale der Sparda Bank West die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto gerichtlich untersagen lassen, weil im damaligen Fall die für die Benutzung des Kontos erforderliche Bankkarte dem Kunden mit 10,00 Euro in Rechnung gestellt wurde (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16). Diese Entscheidung hat nach Meinung der Wettbewerbszentrale grundsätzliche Bedeutung für die Bankenbranche.

(F 5 0457/17)

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung vom 26.06.2017 // Bankentgelte – Nach Grundsatzurteil: Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Sparda Bank-Werbung für kostenloses Girokonto >>

Pressemitteilung vom 10.01.2017 Wettbewerbszentrale lässt Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto als irreführend untersagen – Urteil mit Bedeutung für die gesamte Bankenbranche >>

News vom 07.11.2017 // LG Stuttgart verhandelt am 09.11.2017 über Werbung für das „gebührenfreie“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg >>

pbg

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