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Werbung für kostenloses Girokonto abermals auf dem Prüfstand

Zum vierten Mal in Folge hat die Wettbewerbszentrale gegen eine Bank wegen der Werbung für ein kostenloses Girokonto Unterlassungsklage eingereicht.

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert –

Zum vierten Mal in Folge hat die Wettbewerbszentrale gegen eine Bank wegen der Werbung für ein kostenloses Girokonto Unterlassungsklage eingereicht.

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach der Bewertung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht „kostenlos“.

Die Bank hingegen trug außergerichtlich u. a. vor, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung ja kostenlos sei.

Die Wettbewerbszentrale hat daher zur grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem Ziel, wie schon in den Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 68/16) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem LG Stuttgart (Az. 35 O 57/17), die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagen zu lassen.

Aktuell noch anhängig ist die Klage gegen die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G. beim Landgericht Neuruppin (Az. 35 O 57/17 KfH), bei dem am 05.09.2018 über die Klage der Wettbewerbszentrale mündlich verhandelt werden soll.

Wettbewerbszentrale
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Weiterführende Informationen

08.03.2018 // „Gebührenfreies“ Girokonto: Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen >>

15.12.2017 // Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto >>

10.01.2017 // Wettbewerbszentrale lässt Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto als irreführend untersagen – Urteil mit Bedeutung für die gesamte Bankenbranche >>

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