Die Wettbewerbszentrale hat wegen der Berechnung von Zahlungsentgelten gegen die Firma FlixMobility GmbH beim LG München I Unterlassungsklage eingereicht (Az. 17 HK O 7439/18). In diesem Verfahren wird das Gericht jetzt am 30. August 2018 mündlich verhandeln.
Hintergrund
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.
Das Musterverfahren gegen FlixMobility
Über diese Beschwerdestelle erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst „Sofortüberweisung“ als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt erhebt. Zu „Sofortüberweisung“ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache Sepa Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per Paypal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten. Um diese Fragen klären zu lassen, hat die Wettbewerbszentrale daher gegen die Firma FlixMobility GmbH beim LG München I am Unterlassungsklage eingereicht (Az. 17 HK O 7439/18). In diesem Verfahren wird das Gericht jetzt am 30. August 2018 mündlich verhandeln.
Weitere Verfahren zu Zahlungsentgelten
In einem anderen Fall ging die Wettbewerbszentrale gegen die Erhebung von Zahlungsentgelten durch eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke (Apons EU) vor, die Verbrauchern Arzneimittel im Versandweg nach Deutschland liefert. Bei der Zahlung berechnet das Unternehmen für die Zahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt. Das Unternehmen berief sich in der außergerichtlichen Korrespondenz u.a. darauf, dass deutsches Verbraucherschutzrecht auf die Bestellung durch in Deutschland ansässige Kunden nicht anwendbar sei, weil in den AGB der Versandapotheke die Geltung niederländischen Rechts mit dem Verbraucher vereinbart werde. Auch hier hat die Wettbewerbszentrale zur Klärung dieser grundsätzlichen Fragen am Klage beim Landgericht Frankfurt am Main (AZ. 3-08 O 80/18) eingereicht. Im laufenden Prozessverfahren hat die niederländische Versandapotheke eine Unterlassungserklärung abgegeben und will in Zukunft auch bei Zahlungen mit Paypal auf die Erhebung eines Zahlungsentgeltes verzichten.
Weiterführende Informationen
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater