Die Wettbewerbszentrale hat im vergangenen Jahr insgesamt 10.478 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs bearbeitet. In 3.474 Fällen ist die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft mit förmlichen Untersagungsverfahren gegen Wettbewerbsverstöße eingeschritten. Darüber hinaus sind 464 Unternehmen wegen kleinerer Rechtsverstöße formlos verwarnt und zur Änderung der Werbung aufgefordert worden.
„In den allermeisten Fällen geben die Unternehmen eine Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab. Die Selbstkontrolle der Wirtschaft muss also nur in relativ wenigen Fällen zu Gericht ziehen, um eine unzulässige Werbung verbieten zu lassen.“, erklärt Dr. Reiner Münker. Im Jahr 2017 führte die Wettbewerbszentrale insgesamt knapp 590 Gerichtsverfahren. Viele Verfahren sind noch anhängig, 292 Verfahren sind im letzten Jahr abgeschlossen worden. Davon hat die Wettbewerbszentrale sich in gut 90 % der Fälle durchsetzen und so rechtswidrige Praktiken verbieten lassen können.
Grundsatzverfahren für mehr Rechtssicherheit
Nicht immer sind die Regelungen klar und eindeutig. Dann muss bis zum Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden, was zulässig ist und was nicht. Mehrere von der Wettbewerbszentrale geführte Grundsatzverfahren sind so beim EuGH zur Entscheidung gelandet. Dabei hat die Wettbewerbszentrale in einem Fall durchsetzen können, dass Onlinehändler, die Bio-Lebensmittel vertreiben, eine entsprechende Bio-Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung vorweisen müssen (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Rs. C-289/16). In einem anderen – noch anhängigen – Fall geht es um die Kennzeichnung von Kultur-Champignons: Die Wettbewerbszentrale hatte die Kennzeichnung einer im Supermarkt erhältlichen Packung Kultur-Champignons mit „Ursprung: Deutschland“ als irreführend beanstandet. Die Kultur-Champignons wurden mehrere Wochen in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte (gut zwei Tage vorher) nach Deutschland transportiert.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Kennzeichnung in der Tat die Verbraucher irreführen könne, sah sich jedoch gehindert ein Verbot auszusprechen, da die Pilze gemäß Art. 23 Zollkodex leider genauso zu kennzeichnen seien (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az. 2 U 63/15 – nicht rechtskräftig). Der von der Wettbewerbszentrale angerufene Bundesgerichtshof hat den Widerspruch zwischen Verbraucherschutz und Zollkodex erkannt und die Sache dem EuGH vorgelegt (Az. I ZR 74/16). „Wir – wie auch die Wettbewerber – finden es schon wichtig, dass in Holland aufgezogene Pilze nicht unter dem Siegel ‚Ursprung: Deutschland‘ vermarktet werden und der Verbraucher so irregeführt wird.„, betont Münker und hofft auf eine entsprechende Klärung durch den EuGH.
Hohe Beschwerdezahlen zu Zahlungsentgelten und SEPA-Diskriminierung
Münker berichtete über Beschwerdestellen, die im Zusammenhang mit der Regulierung von SEPA-Lastschriftverfahren sowie Zahlungsentgelten bei der Wettbewerbszentrale eingerichtet wurden:
Auf der im Januar 2018 eröffneten Beschwerdestelle zu unzulässigen Zahlungsentgelten sind bisher mehr als 160 Beschwerden eingegangen: Etliche Unternehmen aus verschiedensten Branchen verlangen für unbare Zahlmöglichkeiten wie z. B. Lastschrift oder Kreditkarte ein Entgelt, obwohl dies seit dem 13. Januar 2018 verboten ist. Gängige Zahlungsmöglichkeiten müssen seither für den Verbraucher kostenlos sein. Bislang hat die Wettbewerbszentrale in den Beschwerdefällen noch keine Abmahnungen ausgesprochen. In 32 Fällen sind die betroffenen Unternehmen aufgefordert worden, ihre Zahlungsmodalitäten an die geltenden Vorschriften anzupassen. „Dabei wird es aber wohl nicht bleiben.“, meint Dr. Reiner Münker. „Denn einige Fragen im Zusammenhang mit den Zahlungsentgelten sind nicht geklärt – wie etwa die Frage, ob die Regelung auch in Bezug auf Paypal gilt. Hier können am Ende nur die Gerichte für Rechtssicherheit sorgen.“
Seit Eröffnung der Beschwerdestelle zu SEPA-Diskriminierung im Mai 2017 sind bei der Wettbewerbszentrale mehr als 200 Beschwerden über Verstöße gegen die europäische SEPA-Verordnung eingegangen. Diese richteten sich gegen Unternehmen aus den verschiedensten Branchen wie z. B. Finanzdienstleister, Touristikunternehmen, Energieversorger, aber auch Lebensmittelhersteller oder Krankenkassen. Die Wettbewerbszentrale hat zu dieser Thematik bislang 97 Abmahnungen ausgesprochen. In 95 Fällen gab es außergerichtliche Einigungen. Gegen die Airline easyJet und die Versandapotheke DocMorris in den Niederlanden musste die Wettbewerbszentrale allerdings Klage zum Landgericht Frankfurt (Az. 3-08 O 160/17) bzw. Landgericht Köln einreichen. Nach der SEPA-Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten, ihren Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der EU durchführen zu lassen. Die Wettbewerbszentrale verlangt von den Unternehmen, es zu unterlassen, im Rahmen des Abschlusses von Verträgen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschränken. Insbesondere darf die Zahlung per Lastschrift nicht auf den Einzug von deutschen Bankkonten beschränkt werden.
Lauterer Wettbewerb im Internet verlangt klare Transparenz
Derzeit beschäftigen die Wettbewerbszentrale weiter Fragen rund um das sog. Influencer-Marketing. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn den Nutzern transparent erklärt wird, dass Werbung stattfindet und Geld verdient wird. Geschieht das nicht, handeln die Influencer und die dahinter stehenden Unternehmen rechtswidrig. Nachdem die Wettbewerbszentrale im Oktober 2017 einen Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram veröffentlicht hatte, hat sie nun einige Instagram-Fälle aufgegriffen und elf Abmahnungen wegen unzureichender Werbekennzeichnung bei Influencer-Marketing ausgesprochen. In einigen Fällen fehlten die rechtlich erforderlichen Hinweise auf werbliche Posts völlig. In anderen stellen sich Einzelfragen zur Kennzeichnung von Werbepostings, die am Ende die Gerichte werden entscheiden müssen. „Fairer Wettbewerb im Internet verlangt letztlich klare Transparenz.“, betont Münker.
Bei Vermittlungs- und Vergleichsportalen hapert es teilweise noch mit der Transparenz
Intransparenz ist nach wie vor auch auf Internetportalen, insbesondere Vergleichs- und Vermittlungsportalen festzustellen. „Nur wenige Portale sind ja völlig uneigennützig ganz im Dienste der Verbraucher unterwegs.“, erklärte Münker. Dagegen gebe es viele Portale, die letztlich nichts anderes seien als Marketinginstrumente der Provision zahlenden Drittanbieter. „Auch hier geht es nicht darum, jedes neue Internet-Geschäftsmodell abzuwürgen, sondern darum, dass der Verbraucher darüber aufgeklärt werden muss, dass Werbung betrieben wird oder gar Geld fließt. Nur dann kann sich der Verbraucher ein Bild darüber machen, ob ein Portal ihm wirklich neutrale Dienste leistet oder ob ihm Angebote Dritter präsentiert werden, für die das Portal Geld bekommt.“, erläuterte Münker.
Einem Betreiber eines Augenlaser-Vergleichsportals hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin untersagen lassen, ohne Hinweis auf die Provisionsvereinbarung zwischen Ärzten und Portalbetreiber zu agieren (Landgericht Berlin, Az. 52 O 15/17, nicht rechtskräftig). Die Betreiberin eines Preisvergleichsportals für augenärztliche Leistungen wirbt damit, dass man „Top Ärzte mit günstigen Preisen“ im vom Nutzer eingegebenen Ort vergleichen könne. Das jeweilige Ärzteprofil wird von der Beklagten erstellt. Die Ärzte zahlen sowohl für die Erstellung des Profils ein Entgelt als auch Provisionen für den Fall, dass ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Gerade bei einem Vergleichsportal sei der Verbraucher daran interessiert, zu erfahren, dass es Provisionsvereinbarungen gibt, so das Gericht.
In anderen Fällen geht es nicht nur um Transparenz, sondern auch um Irreführungen: Eine Plattform zur Immobilienmakler-Vermittlung hatte beispielsweise damit gepriesen, bei ihrer Maklersuche erfolge eine Auswahl aus 30.000 Maklern. Tatsächlich wurden aber nur diejenigen vermittelt, die eine Provisionsvereinbarung mit dem Plattformbetreiber abgeschlossen haben. Eine andere Plattform hatte sich als „unabhängig“ dargestellt, obwohl der Betreiber letztlich ein deutliches Eigeninteresse an der Vermittlung von Leistungen über seine Plattform hatte, weil er dadurch Provisionen verdient. Die Klage der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung ist anhängig beim LG Berlin (Az. 15 O 295/17).
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Medienkontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Chefsekretariat
Landgrafenstraße 24 B
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