Home News 6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

Ergebnisse der Beschwerdestelle

Seit Einrichtung der Beschwerdestelle zu den Zahlungsentgelten sind bei der Wettbewerbszentrale dazu mehr als 200 Beschwerden eingegangen. Betroffen sind nahezu alle Branchen wie Tourismus, Daseinsvorsorge, Telekommunikationsanbieter, Gastronomie, Stationärer Handel und Online-Händler. Zunächst hat die Wettbewerbszentrale nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Unternehmen nur formlos aufgefordert, auf Zahlungsentgelte zu verzichten. Hinsichtlich der zum Teil von Kommunen in Taxisatzungen vorgesehen Zahlungsentgelte konnte die Wettbewerbszentrale erreichen, dass die Kommunen eine Änderung zusagten.

Seit Ende März wurden dann 15 förmliche Unterlassungsaufforderungen an verschiedene Unternehmen verschickt. In der Mehrzahl der zum Teil eindeutigen Fälle konnte die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden. So verpflichteten sich die betreffenden Unternehmen, bei Zahlungen mit den betroffenen Kreditkarten auf die Erhebung eines Zahlungsentgeltes zu verzichten. Ebenso verpflichteten sich die Unternehmen die beim Einsatz einer EC Karte erhobenen Entgelte, wenn die Kaufsumme einen Mindestbetrag nicht erreicht hatte, in Zukunft nicht mehr zu verlangen.
Ein Hotelbetrieb an der Ostsee sah ein Zahlungsentgelt für Kreditkartenzahlung aus „Gerechtigkeitsgründen“ sogar in seinen AGB vor, konnte aber überzeugt werden, dass dies gesetzlich nicht zulässig ist.

Für mehr Rechtssicherheit: Wettbewerbszentrale führt Grundsatzverfahren

In den zum Teil umstrittenen Auslegungsfragen zum neuen Recht müssen am Ende die Gerichte entscheiden: Die Wettbewerbszentrale hat grundsätzliche Fragen den Gerichten zur Klärung vorgelegt. Die Firma FlixxMobility GmbH in München erhebt im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst „Sofortüberweisung“ als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt. Zu „Sofortüberweisung“ gab es bis dahin keinen Streit, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt. Bei Zahlung per Paypal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten. Um diese Fragen klären zu lassen, hat die Wettbewerbszentrale daher gegen die Firma FlixxMobility GmbH beim LG München I am 30.05.2018 Unterlassungsklage eingereicht (Az. 17 HK O 7439/18). In diesem Verfahren wird das Gericht schon am 30. August 2018 mündlich verhandeln.

In einem anderen Fall ging die Wettbewerbszentrale gegen die Erhebung von Zahlungsentgelten durch eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke (Apons EU) vor, die Verbrauchern Arzneimittel im Versandweg nach Deutschland liefert. Bei der Zahlung berechnet das Unternehmen für die Zahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt. Das Unternehmen berief sich in der außergerichtlichen Korrespondenz u.a. darauf, dass deutsches Verbraucherschutzrecht auf die Bestellung durch in Deutschland ansässige Kunden nicht anwendbar sei, weil in den AGB der Versandapotheke die Geltung niederländischen Rechts mit dem Verbraucher vereinbart werde. Zudem falle eine Zahlung per Paypal nicht unter das gesetzliche Verbot. Auch hier hat die Wettbewerbszentrale zur Klärung dieser grundsätzlichen Fragen am 29.05.2018 Klage beim Landgericht Frankfurt am Main (AZ. 3-08 O 80/18) eingereicht.

Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob je nach Zahlungsart unterschiedliche Produktpreise bzw. Rabatte eingeräumt werden dürfen oder ob auch eine solche Vorgehensweise bereits unter das Zahlungsentgelte-Verbot fällt. Handelt es sich also beispielsweise bei einem wegen Nutzung einer Kreditkarte nicht rabattierten Angebot, während bei allen anderen Zahlungsarten der Warenpreis rabattiert wird, um eine unzulässige Umgehung des Zahlungsentgelte-Verbots? Derartige Sachverhalte prüft die Wettbewerbszentrale derzeit noch.

Weiterführende Informationen

Überblick über die gesetzliche Neuregelung >>

Beschwerdestelle zu Zahlungsentgelten >>

Pressmitteilung über die Einrichtung der Beschwerdestelle >>

pbg

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