Wenn mit „10 % auf alle Produkte …“ geworben wird, muss diese Rabattankündigung auch für Guthabenkarten von Telefonanbietern gelten. Anderenfalls ist die Werbeaussage irreführend. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 23.02.2016 (LG Berlin, Urteil vom 23.02.2016, Az. 103 O 91/15 – nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung einer großen Elektronikmarktkette beanstandet, die im Rahmen einer Sportveranstaltung an die Teilnehmer Gutscheine ausgegeben hatte: Diese Gutscheine waren versehen mit der Ankündigung „10 % auf alle Produkte bei S… in der Mall of Berlin“.
Kunden, die im Geschäft des Unternehmens in der Mall of Berlin versuchten, den Rabattgutschein beim Erwerb von Guthabenkarten für Mobilfunkdienstleistungen einzulösen, wurde im dort allerdings mitgeteilt, dass derartige Guthabenkarten von der Werbung ausgenommen seien – dies obwohl weder im Text des Gutscheins noch in den Einlösungserläuterungen auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen wurde.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den fehlenden Hinweis auf diese Einschränkung als irreführend im Sinne von § 5 UWG. Da es sich bei dem Gutschein um eine Verkaufsförderungsmaßnahme handelte, beanstandete sie gleichzeitig, dass die Einlösebedingungen entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben waren. Das Unternehmen verteidigte sich im Rahmen des Prozessverfahrens vor dem Landgericht Berlin damit, dass die Guthabenkarten von Telefonanbietern keine „Produkte“ im Sinne der Werbung seien. Denn insoweit vermittle es lediglich die Dienstleistungen der jeweiligen Anbieter als Handelsvertreterin.
Dieser Auffassung folgte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 23.02.2016 nicht. Bereits in der mündlichen Verhandlung am gleichen Tag hatte das Gericht deutlich gemacht, dass den angesprochenen Verbrauchern der Umstand, dass es sich um eine Vermittlungsleistung handele, beim Verkauf der Gutscheinkarte weder bekannt, noch für diesen erheblich sei. Ein Verbraucher erwarte vielmehr, dass gemäß der Ankündigung alles, was im Geschäftslokal der Beklagten käuflich zu erhalten sei, mit dem Gutschein und der entsprechenden Preisreduzierung erworben werden könne. Da dies vorliegend nicht der Fall war, hat die Kammer die vorgenannte Werbung als irreführend und intransparent untersagt.
(F 5 0331/15)
Weiterführende Informationen
Zu Verkaufsförderungsmaßnahmen von Elektronikmärkten:
News der Wettbewerbszentrale vom 19.02.2015 // Tagesangebote, aber bitte nur ein Handy >>
News der Wettbewerbszentrale vom 13.06.2014 // „Alles radikal reduziert!“ – oder auch nicht >>
News der Wettbewerbszentrale vom 20.03.2014 // „Der große Technikbonus“ – oder auch nicht >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich!):
pbg
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