Ein weiteres Mal musste sich die Wettbewerbszentrale mit einer in der Werbung nicht mitgeteilten Beschränkung der Abgabemenge beim Verkauf von verbilligten iTunes-Karten beschäftigen. Ein Elektronikmarkt in Baden-Württemberg bewarb im Juni 2012 den Verkauf dieser Bezahlkarten mit dem Angebot, Karten im Wert von 15 € zum Preis von 10 € und Karten im Wert von 25 € zum Preis von 15 € abgeben zu wollen. Einem Kunden, der das Geschäft aufsuchte und drei Karten erwerben wollte, wurde die Abgabe dieser Karten verweigert mit dem Hinweis, die Abgabemenge sei auf eine Karte pro Kunde beschränkt. Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Verkaufspraxis als irreführend ab im Hinblick darauf, dass auf diese Beschränkung der Abgabemenge in der Werbung nicht hingewiesen worden ist. Das Unternehmen verteidigte sich u. a. damit, dass eine Beschränkung der Abgabemenge nicht stattgefunden habe und legte dazu Kaufquittungen anderer Kunden vor, denen größere Mengen derartiger Karten abgegeben worden sind. Dieses Argument wird in Fällen, in denen Kunden die Inanspruchnahme von Sonderangeboten vor Ort verweigert wird, immer wieder vorgetragen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, wurde vom Landgericht Stuttgart der Kunde als Zeuge vernommen, der seine Erfahrungen in dem Elektronikmarkt schilderte und bestätigte, dass ihm der Verkauf der von ihm ausgesuchten drei verbilligten iTunes-Karten vor Ort verweigert worden ist. Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2013, Az 37 O 40/12 KfH, F 5 0421/12) verurteilte den Elektronikmarkt darauf hin, derartige Angebote zu unterlassen, es sei denn, es wird bereits in der Werbung auf die Beschränkung der Abgabemenge hingewiesen.
Weiterführende Hinweise
News der Wettbewerbszentrale: iTunes-Karten nur in begrenzter Menge >>
pbg
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