Eine Elektronikmarktkette bewarb die Schließung ihrer Filiale im November 2013 mit großflächigen Plakaten unter Hinweis auf einen zeitlich befristeten Räumungsverkauf. Auf den Plakaten hieß es dann „Alles radikal reduziert, Sie sparen bis zu 30 %“.
Kunden, die gemäß der werblichen Ankündigung im Geschäftslokal die reduzierten Waren erwerben wollten, erhielten auf Nachfrage hin die Auskunft, dass lediglich Ausstellungsgeräte rabattiert angeboten würden. Die anderen Waren, z. B. Etiketten, Tonerkartuschen, Software, wurde hingegen den Kunden lediglich zu dem auf der Ware aufgedruckten Preis angeboten und auch verkauft. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung in dem Geschäftslokal nicht alle angebotenen Waren tatsächlich bis zu 30 % reduziert zum Verkauf angeboten wurden. Nachdem die Elektronikmarktkette auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main Unterlassungsklage. Die Elektronikmarktkette ließ durch ihre Anwälte mitteilen, dass sie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung gegen die Klage nicht verteidigen wolle, sodass das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 16.04.2014 die Elektronikmarktkette antragsgemäß zur Unterlassung verurteilte (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2014, Az. 3-08 O 167/13). Das Gericht untersagte der Beklagten, mit dem Hinweis „Alles radikal reduziert“ zu werben, wenn nicht tatsächlich alle Waren des Sortiments zu reduzierten Preisen zum Verkauf angeboten werden
(F 5 0525/13).
pbg
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