Das Landgericht Hamburg hat auf Klage der Wettbewerbszentrale einem auf der Reeperbahn in Hamburg ansässigen Unternehmen, welches den Firmenbestandteil „Reepbana“ führt, die auf den Bierdosen ersichtlichen Bezeichnungen „REEPER B.“, „Hamburg“ und „ST. PAULI“ verboten (Urteil vom 25.05.2024, Az. 312 O 336/20, rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Bezeichnungen für irreführend, weil das Unternehmen damit über die Herkunft des Bieres täusche. Tatsächlich stammt das Bier aus einer Brauerei in Paderborn (NRW), nicht aus Hamburg. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und sah in der Gestaltung ebenfalls unwahre geografische Herkunftsangaben. Durch die Bezeichnungen und weitere optische Bezüge auf Hamburg verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Bier als ein in Hamburg abgefülltes Bier. Der Ort der Herstellung sei für den Verkehr von Relevanz, weil sich insbesondere bei Getränken regionale Produkte steigender Beliebtheit erfreuten.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Herkunftsbezeichnungen auf Produktverpackungen ebenso wie in der Werbung. Die Wettbewerbszentrale hat bereits mehrere ähnliche Verfahren geführt.
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M 01 0225/20
ao/kok
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