Auf die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I die Bewerbung eines Bieres mit den auf dem Flaschenetikett wiedergegebenen Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ untersagt (LG München I, Urteil vom 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23 – nicht rechtskräftig). Auch mit der Auffassung, dass die Produktaufmachung des Bieres in unzutreffender Weise eine in München ansässige Brauerei erwarten lasse, konnte sich die Wettbewerbszentrale erfolgreich durchsetzen.
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale beanstandet in diesem Verfahren die Produktaufmachung eines unter der Handelsmarke „WUNDERBRAEU“ vertriebenen Bieres unter zwei Gesichtspunkten.
Zum einen sieht die Wettbewerbszentrale die auf der Produktverpackung nicht näher erläuterte Werbung mit den Schlagworten „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ als intransparent und daher irreführend an, da dem angesprochen Verkehr nicht im Einzelnen aufgezeigt wird, wie die vermeintliche Umweltfreundlichkeit des Bieres bzw. seiner Herstellung gewährleistet werden solle.
Zum anderen suggeriere die Angabe der Handelsmarke nebst einer Anschrift in München, dass das Bier auch dort von einer Brauerei „WUNDERBRAEU“ gebraut werde. Da das Bier jedoch tatsächlich von zwei nicht in München ansässigen Brauereien anderen Namens gebraut wird, weiche die Verbrauchererwartung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab.
Green Claims lösen Aufklärungspflichten aus
Hinsichtlich der Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ stimmte das Landgericht München I der Wettbewerbszentrale darin zu, dass die Werbung intransparent sei und daher gegen § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße.
Bei der Information, auf welche Weise eine klimaneutrale Herstellung bzw. eine C02 positive Bilanz eines Produktes erreicht wird, handele es sich – so das Gericht – um eine wesentliche Information im Sinne dieser Vorschrift. Der Klimaschutz sei für Verbraucher ein zunehmend wichtiges Thema und diesbezügliche Werbeaussagen geeignet, die Kaufentscheidungen der Verbraucher maßgeblich zu beeinflussen. Es bestehe daher ein Interesse an einer Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität bzw. C02 positiven Bilanz. Es sei darüber aufzuklären, inwieweit eine behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen von Treibhausgasen oder durch Ausgleichsmaßnahmen (und ggf. durch welche Ausgleichsmaßnahmen) erreicht würden. Verbrauchern müssten hierzu die entsprechenden Bewertungsmaßstäbe offengelegt werden.
Der auf dem Flaschenetikett der Beklagten aufgedruckte QR-Code, der auf die allgemein gehaltene Startseite ihres Internetauftritts und nicht direkt auf Hintergründe zu einer vermeintlichen Klimaneutralität verwies, sei insoweit unzureichend. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.
Irreführung über den Herstellungsort
Nach mit der Wettbewerbszentrale übereinstimmender Auffassung des Landgerichts München I sei die Angabe „WUNDERBRAEU“ jedenfalls im Zusammenspiel mit dem auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Zusatz „WUNDERBRAEU / […]straße [Hausnummer] / [PLZ] München“ irreführend. Durch die Aufschrift werde ein Bezug des Produktes zu einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort nicht die Produktionsstätte, sondern lediglich der Sitz des Handelsunternehmens ist, welches nicht unter „WUNDERBRAEU“ firmiert.
Die Wettbewerbszentrale führt einige Grundsatzverfahren zur Werbung mit umweltbezogenen Aussagen wie „klimaneutral“. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb will mit den Grundsatzverfahren mehr Rechtssicherheit für werbende Unternehmen erreichen.
Weiterführende Informationen
F 08 0151/22
as
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