Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung eines Lebensmittelherstellers für ein veganes Mehrkomponentenproteinkonzentrat als irreführend beanstandet: Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Produkte mit der Angabe „Rohstoffe aus der Region“ beworben. Den eigenen Produkten hatte der Lebensmittelhersteller in abstrakter Weise „andere vegane Proteinpulver“ mit den Angaben „Rohstoffe aus der ganzen Welt oder unklarer Herkunft“ gegenübergestellt. Weiter unten auf der Internetseite befand sich der weniger hervorgehobene Hinweis bezüglich des eigenen Produktes: „Nach Möglichkeit regionale Rohstoffe“.
Rohstoffe teilweise nicht aus Deutschland
Dass die verwendeten Rohstoffe nicht ausschließlich aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, wurde durch einen kleingedruckten Hinweis auf der Rückseite der Produktverpackung erkennbar, welche auf der Internetseite nicht zu sehen war. Dort befand sich die Angabe: „Herkunft: Erbsenprotein: EU; Mandel-, Soja- und Ackerbohneneiweiß: Nicht-EU.“
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung auf der Internetseite für irreführend. Werbeadressaten konnten die Angabe „Rohstoffe aus der Region“ so verstehen, dass für die Produktion der beworbenen Artikel ausschließlich Rohstoffe „aus der Region“ verwendet wurden. Allgemein kann die Angabe „aus der Region“ je nach angebotener Ware unterschiedliche Bedeutungen haben. Bei der Verwendung von pflanzlichen Eiweißquellen für ein industriell hergestelltes Produkt, welches Bundesweit vertrieben wird, wird der Adressat der Werbung jedoch jedenfalls von einer Herkunft der Rohstoffe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgehen. Diese Erwartung wurde bei Kauf des angebotenen Eiweißpulvers jedoch enttäuscht.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 06 0023/22
pl
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