Home News 6 Monate SEPA-Beschwerdestelle – 140 Beschwerden bei Wettbewerbszentrale eingegangen – 103 Verstöße beanstandet und eine Unterlassungsklage erhoben

6 Monate SEPA-Beschwerdestelle – 140 Beschwerden bei Wettbewerbszentrale eingegangen – 103 Verstöße beanstandet und eine Unterlassungsklage erhoben

Sechs Monate nach Einrichtung der Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale heute eine Zwischenbilanz gezogen: Insgesamt 140 Beschwerden wegen SEPA-Diskriminierung zählt die Selbstkontrollinstitution bislang. In 103 Fällen stellte sie entsprechende Verstöße von Unternehmen gegen die SEPA-Verordnung fest. Auf entsprechende Beanstandung hin haben sich die allermeisten Unternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet sicherzustellen, dass alle SEPA erreichbaren Bankverbindungen – jedenfalls nach Ablauf gewisser Anpassungsfristen – akzeptiert werden. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen die britische Fluglinie EASY Jet beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 160/17) Klage auf Unterlassung erhoben.

Sechs Monate nach Einrichtung der Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale heute eine Zwischenbilanz gezogen: Insgesamt 140 Beschwerden wegen SEPA-Diskriminierung zählt die Selbstkontrollinstitution bislang. In 103 Fällen stellte sie entsprechende Verstöße von Unternehmen gegen die SEPA-Verordnung fest. Auf entsprechende Beanstandung hin haben sich die allermeisten Unternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet sicherzustellen, dass alle SEPA erreichbaren Bankverbindungen – jedenfalls nach Ablauf gewisser Anpassungsfristen – akzeptiert werden. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen die britische Fluglinie EASY Jet beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 160/17) Klage auf Unterlassung erhoben.

Was regelt die SEPA-Verordnung?

Unternehmen, die als Zahlungsmodalität das Lastschriftverfahren zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, müssen nach SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) den Lastschrifteinzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen lassen. Die Unternehmen sind also verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Gleiches gilt auch für die Vornahme von Zahlungen, z.B. im Rahmen von sogenannten Cash Back-Aktionen von Herstellern. Denn Artikel 3 der SEPA-Verordnung wird hinsichtlich der Zugänglichkeit von Zahlungen noch durch Art. 9 Abs. 1 ergänzt , der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen auch bei Zahlungen, die sie zu erbringen haben, die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat der EU das Zahlungskonto für die Überweisung geführt wird. Die Unternehmen sind also insgesamt verpflichtet, Zahlungen an alle Konten in der EU durchzuführen, die mit dem SEPA-Verfahren erreichbar sind.

Verweigerung der Auslandszahlung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Die entsprechende Weigerung zur Zahlung auf oder Einziehung einer Lastschrift von einem ausländisches Konto stellt einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung dar.
Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG vor mit der Folge, dass die Verweigerung der Auslandszahlung einen Wettbewerbsverstoß darstellt (so auch LG Freiburg, Urteil vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17).

Beschwerden zu Verstößen in einigen Branchen häufiger

Einen gewissen Schwerpunkt bei den Beschwerdefällen bildeten die Branchen Versicherungen, Energieversorger und Telekommunikationsdienstleistungen. Betroffen waren aber auch Versandhandelsunternehmen und Hersteller von Lebensmitteln. Die Sachverhalte waren dabei sehr unterschiedlich. In vielen Fällen ließen die Online-Systeme der Unternehmen die Eingabe von nicht in Deutschland geführten Bankkonten nicht zu. Zum Teil fanden sich solche Hinweise aber auch in den „häufigen Fragen“ eines Internetauftritts oder der Kundenservice lehnte die Eingabe einer nicht deutschen Bankverbindung ausdrücklich ab. „Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können derartige Probleme bei der Einhaltung von Rechtvorschriften gegenüber Unternehmern und Verbrauchern schnell, effektiv und wirksam unterbunden werden. Die entsprechend klagebefugten Organisationen müssen von diesem Instrumentarium nur Gebrauch machen.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für den Bereich Finanzmarkt, das Ergebnis des Vorgehens der Wettbewerbszentrale. „Die Wirtschaft stellt mit der Wettbewerbszentrale als Selbstkontrollorganisation von sich aus dafür die erforderlichen Mittel bereit.“, so Breun-Goerke weiter.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung vom 23.06.2017 // SEPA-Beschwerdestelle hat Arbeit aufgenommen: Wettbewerbszentrale geht gegen IBAN-Diskriminierung im Bereich der Versicherungsbranche vor >>

Pressemitteilung vom 30.05.2017 // SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet >>

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