Die Versendung von Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung ist unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat. Dies hat das Landgericht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und ein Inkassounternehmen zur Unterlassung einer solchen wiederholten Belehrung verurteilt (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15).
Die Wettbewerbszentrale hatte das Musterverfahren geführt, um für die Wirtschaft klären zu lassen, ob nach dem Widerspruch eines Unternehmens gegen eine von einem Inkassounternehmen angemahnte Forderung eine erneute Belehrung über die Weitergabe der Daten an die Schufa zulässig ist.
Das beklagte Inkassounternehmen hatte – trotz erfolgten Widerspruchs des Schuldners gegen eine Forderung – in weiteren Mahnschreiben über eine mögliche Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA belehrt. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Einflussnahme als auch wegen Irreführung hatte die Wettbewerbszentrale diese Praxis zur Verwendung einer SCHUFA-Belehrung durch das Inkassounternehmen beanstandet.
Das angerufene Landgericht Köln hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 (Az. 33 O 227/15) dargelegt, dass nicht der Inhalt der Belehrung zu beanstanden sei, sondern der Zeitpunkt. Die Belehrung nach bereits erfolgtem Widerspruch gegen die Forderung könne vom Unternehmer so verstanden werden, dass er glauben müsse, „die interessieren sich nicht für meinen Widerspruch“ und dann aus Angst vor der SCHUFA-Mitteilung zahle.
Die Kammer gab dem beklagten Inkassounternehmen nach der mündlichen Verhandlung Gelegenheit den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, was dann auch geschah. Die Frage der Unzulässigkeit einer solchen wiederholten Belehrung ist damit im Interesse der angeschriebenen Unternehmen geklärt. (F 5 0363/15)
Weiterführende Informationen:
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
pbg
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