Home News Irreführende SCHUFA-Belehrung eines Inkassounternehmens – Wettbewerbszentrale klagt in Grundsatzverfahren auf Unterlassung

Irreführende SCHUFA-Belehrung eines Inkassounternehmens – Wettbewerbszentrale klagt in Grundsatzverfahren auf Unterlassung

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Einflussnahme als auch wegen Irreführung hat die Wettbewerbszentrale eine Praxis zur Verwendung einer SCHUFA-Belehrung durch ein Inkassounternehmen beanstandet und jüngst Klage zum Landgericht Köln erhoben (LG Köln, Az. 33 O 227/15): Das beklagte Inkassounternehmen hatte – trotz erfolgten Widerspruchs des Schuldners gegen eine Forderung – in weiteren Mahnschreiben über eine mögliche Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA belehrt.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Einflussnahme als auch wegen Irreführung hat die Wettbewerbszentrale eine Praxis zur Verwendung einer SCHUFA-Belehrung durch ein Inkassounternehmen beanstandet und jüngst Klage zum Landgericht Köln erhoben (LG Köln, Az. 33 O 227/15): Das beklagte Inkassounternehmen hatte – trotz erfolgten Widerspruchs des Schuldners gegen eine Forderung – in weiteren Mahnschreiben über eine mögliche Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA belehrt.

Im Vorfeld hatte der vom Inkassobüro in Anspruch genommene Unternehmer im Hinblick auf einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis sowohl gegenüber dem Verlag als auch gegenüber dem Inkassounternehmen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung bestritten. Gleichwohl übersandte ihm das Inkassounternehmen in der Folgezeit weitere Mahnungen, in denen der Adressat unter der Überschrift „Rechtzeitige SCHUFA-Unterrichtung nach § 28a BDSG“ über die vermeintliche Möglichkeit der Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA Holding AG unterrichtet wurde.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als unsachliche Einflussnahme und Irreführung, weil im Hinblick auf den erfolgten Widerspruch gegen die Forderung eine solche Datenweitergabe nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Dies umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13, festgestellt hat, dass die dem Datenschutz dienende Hinweispflicht aus § 28a Bundesdatenschutzgesetz dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen kein Druckmittel an die Hand geben sollte, „Schuldner zur Begleichung von – eventuell sogar fragwürdigen – Forderungen zu veranlassen“.

Die Wettbewerbszentrale mahnte das Inkassounternehmen ab. Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale zu dieser grundsätzlichen Frage beim Landgericht Köln Unterlassungsklage erhoben (LG Köln, Az. 33 O 227/15). Ziel der Unterlassungsklage ist es, dem Inkassounternehmen untersagen zu lassen, bei bereits bestrittenen Forderungen die entsprechende Belehrung weiterhin zu verwenden (F 5 0363/15).

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 26.03.2015 // BGH: Die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag beeinflusst den Zahlungsschuldner unangemessen in seiner Entscheidungsfreiheit >>

News der Wettbewerbszentrale vom 04.11.2014 // Wettbewerbszentrale beanstandet unlautere Ankündigung eines SCHUFA-Eintrags eines Energieversorgers >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

pbg

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