Home News Wichtige Änderungen im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb von Geschäftsbetrieben ab dem 13.06.2014 – Neue Informationspflichten für Dienstleister und Handwerksbetriebe in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab 13.06.2014

Wichtige Änderungen im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb von Geschäftsbetrieben ab dem 13.06.2014 – Neue Informationspflichten für Dienstleister und Handwerksbetriebe in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab 13.06.2014

Zum 13.06.2014 sind von den Unternehmern neue Informationspflichten zu beachten. Dies ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die vom Gesetzgeber in das BGB sowie in das EGBGB eingearbeitet wurde.

Danach muss auch ein Anbieter von Dienstleistungen bzw. Werkleistungen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Vielzahl von Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Zum 13.06.2014 sind von den Unternehmern neue Informationspflichten zu beachten. Dies ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die vom Gesetzgeber in das BGB sowie in das EGBGB eingearbeitet wurde.

Danach muss auch ein Anbieter von Dienstleistungen bzw. Werkleistungen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Vielzahl von Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

So muss der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in einem angemessenen Umfang informiert werden, er muss über die Identität des Unternehmers und dessen Anschrift informiert werden, des Weiteren auch über dessen Telefonnummer. Er muss sämtliche Informationen zum Preis der Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben erhalten. Es muss ihm auch mitgeteilt werden, wie hoch die Fracht- u. Lieferkosten sind bzw. in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen.

Weiter ist der Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen zu informieren und über den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Dienstleistung zu erbringen.

Sofern der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, sind darüber hinaus vom Unternehmer Informationen zum etwaig bestehenden Widerrufsrecht des Verbrauchers zu erteilen, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes. Der Unternehmer hat den Verbraucher auch darüber zu informieren, sofern ausnahmsweise ein Widerrufsrecht bei dem Abschluss eines solchen Fernabsatzvertrages nicht besteht oder erlischt.

Dasselbe gilt für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Bei einem solchen Vertrag steht dem Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht hat der Unternehmer den Verbraucher zu unterrichten. Darüber hinaus ist bei solchen Verträgen der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher mit Abschluss des Vertrages eine Abschrift des Vertrags, eine Abschrift des Vertragsdokumentes bzw. eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergeben ist, in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie hier zum Download.

Weitere Informationen zu den Informationspflichten des Unternehmers zum 13.06.2014 finden Mitglieder der Wettbewerbszentrale hier zum Download (Bitte vorher Login-Daten oben rechts eingeben!).

„Sie sind noch nicht Mitglied, Interesse? Schauen Sie bitte hier!“

Weiterführende Hinweise

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie abgedruckt im Bundesgesetzblatt abrufbar auf der Seite des Bundesgerichtshof >>

Verbraucherrechterichtlinie >>

Leitlinien der Europäische Kommission zur Verbraucherrechterichtlinie >>

News vom 05.07.2011 // Europäisches Parlament billigt Richtlinie über Verbraucherrechte im Onlinehandel – „Button-Lösung“ gegen Internetabzocke >>

gb

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