Ende Juni 2011 hat das Europäische Parlament den Entwurf einer Richtlinie über Rechte der Verbraucher im Onlinehandel (VerbraucherrechteRL) angenommen und sich damit u. a. für die „Button-Lösung“ zum Schutz vor Kostenfallen im Internet ausgesprochen:
„Button-Lösung“
Die sog. Button-Lösung soll Verbraucher im Internet vor Abzocke wie z.B. vermeintlichen Gratis-Angeboten, hinter denen ein kostenpflichtiges Abo steckt, schützen. Hierzu soll es erforderlich sein, dass der Kunde vor dem Bestellvorgang ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, Art. 8, Nr. 2:
„…Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten ‚Bestellung mit Zahlungsverpflichtung‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung … ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden.“
Der Anbieter ist verpflichtet, alle Kosten vor der Aufgabe der Bestellung eindeutig auszuweisen. Dies ist zwar heute bereits gesetzlich vorgesehen, z. B. durch Tranzparenzerfordernisse der Preisangabenverordnung. Neu ist nun die Verschärfung in Form eines Buttons, der auf die Entgeltpflicht des Angebots hinweist. Der Kunde muss mittels Mausklick eindeutig bestätigen, eine kostenpflichtige Bestellung einer Ware oder Dienstleistung aufgeben zu wollen. Erst dann soll die Bestellung verbindlich sein.
Schutz vor versteckten Kosten (z. B. Voreinstellung bei Zusatzleistungen)
Weiterhin sollen nach der neuen VerbraucherrechteRL versteckte Kosten und Gebühren im Internet verboten sein. Optionale Leistungen dürfen nicht mit einem Häkchen voreingestellt sein, so dass der Kunde sie quasi erst „abbestellen“ und das Häkchen löschen muss. Werden dennoch derartige Voreinstellungen verwendet, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine entsprechende Zahlungspflicht zu vermeiden, dann ist der Verbraucher diesbezüglich nicht zur Zahlung verpflichtet.
Widerrufsrecht
Außerdem sollen Kunden EU-weit ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben, was in Deutschland bereits seit Jahren so gesetzlich verankert ist. Darüber müssen die Händler genau informieren. Der Richtlinienentwurf enthält ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular. Erfolgt keine Belehrung über das Widerrufsrecht, läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Vertragsschluss ab. Bisher gilt in diesem Fall ein unbefristetes Widerrufsrecht.
Der Europäische Rat muss dem Text noch zustimmen, was für Herbst 2011 avisiert ist. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (möglicherweise noch Ende 2011) haben die Mitgliedsstaaten eine Umsetzungsfrist bis Ende 2013.
Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland eine rasche Umsetzung der VerbraucherrechteRL erfolgt, hat doch das Bundesjustizministerium bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Schlussabstimmung gegeben.
u.g.
Quellen und weiterführende Informationen:
Am 23.06.2011 angenommener Entwurf der Verbraucherrechte-Richtlinie (in englischer Sprache) >>
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments (EP) vom 23.06.2011 >>
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