Home News Wettbewerbszentrale lässt einem Möbelhändler die Verwendung diverser AGB-Klauseln gerichtlich untersagen

Wettbewerbszentrale lässt einem Möbelhändler die Verwendung diverser AGB-Klauseln gerichtlich untersagen

Das Landgericht Dortmund hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem im stationären Möbelhandel tätigen Filialisten die Verwendung von mehreren Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (LG Dortmund, Versäumnisurteil vom 27.06.2017, Az. 25 U 46/17 – nicht rechtskräftig).

Das Landgericht Dortmund hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem im stationären Möbelhandel tätigen Filialisten die Verwendung von mehreren Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt (LG Dortmund, Versäumnisurteil vom 27.06.2017, Az. 25 U 46/17 – nicht rechtskräftig).

Das Möbelhandelsunternehmen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den stationären Handel, die die Wettbewerbszentrale in einigen Punkten als unwirksam beanstandete. Aus ihrer Sicht wurden durch die betreffenden Klauseln gegenüber Verbrauchern zwingend einzuhaltende Verjährungsfristen für den Gewährleistungsfall in unzulässiger Weise abgekürzt und vom Unternehmen zu tragende Kosten auf die Verbraucher abgewälzt.

So sah eine Klausel vor, dass Käufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung der Möbel gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzeigen sollten. Bei Nichtbeachtung der Frist hätte das Unternehmen nach seinen Bedingungen die Gewährleistung verweigern können. Diese Klausel hätte die gesetzlich eingeräumte und zwingend gegenüber Verbrauchern einzuhaltende Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 2 Wochen abgekürzt.

Weiterhin behielt sich das Unternehmen im Falle eines Gewährleistungsanspruchs vor, zu entscheiden, ob es den Mangel im Wege der Nachbesserung beseitigt oder eine neue Sache liefert. Auch diese Klausel widersprach zwingenden gesetzlichen Vorgaben, wonach dem Verbraucher ein Wahlrecht zwischen Reparatur der mangelhaften oder Lieferung einer neuen Sache zusteht.

Für den Fall der Rückgabe eines mangelhaften Möbels forderte das Unternehmen Ersatz für die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Die AGB regelten prozentuale Anteile des ursprünglichen Kaufpreises für Möbel und Elektrogeräte, die dem Verbraucher für die Nutzung einer schon mangelhaft gelieferten Sache vom Kaufpreis abgezogen werden sollten, z.B. für Polstermöbel bei Rückgabe im 1. Halbjahr 35 % des Kaufpreises. Gibt der Verbraucher eine mangelhafte Ware zurück und erhält dafür eine mangelfreie Ware, schuldet er als Käufer nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch keinen Ersatz für die Nutzung der mangelhaften Ware.

Letztlich sollten die Käufer bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhaft gelieferter Möbel den Ersatz von Aufwendungen wie Transport-, Montage- und Verwaltungskosten tragen. Unternehmen müssen jedoch diese Kosten, die bei Reparatur oder Neulieferung einer Ware wegen Mangels anfallen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern grundsätzlich selbst tragen.

Da der Unternehmer auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale nicht mit Abgabe einer Unterlassungserklärung reagierte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage bei dem Landgericht Dortmund. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für das Möbelhandelsunternehmen kein Vertreter, es erging ein Versäumnisurteil.

Der Fall zeigt, dass im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz Verbände erfolgreich gegen Verbraucher benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehen können. Mit den beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschafft sich der Möbelhändler darüber hinaus einen deutlichen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern, da er erhebliche Kosten einspart, wenn die Gewährleistungsrechte nicht – wie gesetzlich vorgesehen – erfüllt werden.

DO 1 0606/16

Weiterführende Informationen

Zur Anzeige von offensichtlichen Mängeln siehe die News der Wettbewerbszentrale vom 20.07.2012 // Zweiwöchige Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf unzulässig zu OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12 >>

Zu Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Ware: EuGH Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-65/09 und C-87/09 >>

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