Home News Zweiwöchige Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf unzulässig

Zweiwöchige Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwendung einer solchen Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs darf die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwendung einer solchen Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs darf die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs sei eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln unzulässig, weil eine solche Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und dessen Mängelrechte unangemessen einschränke.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatte mit Urteil vom 09.09.2004, Az. 10 U 41/03, eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt, die eine „sofortige Rügepflicht“ für offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler sowie Transportschäden vorsah. Die Klausel erwecke bei dem Verbraucher den Eindruck, bei offensichtlichen Fehlern ohne sofortige Rüge keine Gewährleistungsansprüche zu haben.

Zahlreiche Online-Shops verwenden derartige Klauseln. Unternehmen sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraufhin überprüfen, ob sich dort entsprechende Klauseln befinden.

Außerdem sieht das Oberlandesgericht Hamm in der Verwendung von zwei sich widersprechenden und teilweise nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen in dem Onlineshop einen Wettbewerbsverstoß, da die Antragsgegnerin damit widersprüchlich handelt.

Auch der Wettbewerbszentrale werden immer wieder Beschwerden wegen der Verwendung von nicht mehr aktuellen Widerrufsbelehrungen vorgetragen. Es sollte daher ebenso überprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung den aktuellen Gesetzesänderungen, die am 04.08.2011 in Kraft getreten sind, entspricht. Informationen einschließlich der aktuellen Musterbelehrungen sind auf der Startseite der Internetseite der Wettbewerbszentrale und unter der Branche IT/E-Commerce zu finden.

Weitere Informationen

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.07.2012: „Verbrauchsgüterkauf: Keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln“ >>

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, I-4 U 48/12s >>

es

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de