Das Landgericht Amberg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Discounter untersagt, eine Bündelpackung bestehend aus zwei Kästen Mineralwasser mit einer in den Blickfang gestellten Preisangabe zu bewerben, wenn es sich dabei nicht um den Preis handelt, den der Käufer an der Kasse für die zwei Mineralwasserkästen zahlen muss (LG Amberg, Urteil vom 07.12.2020, Az. 41 HK O 810/20 – nicht rechtskräftig).
Der betreffende Discounter hatte in seinem Wochenprospekt den Verkauf einer Bündelpackung bestehend aus 2 Kästen des gleichen Mineralwassers beworben und in einem farbig hervorgehobenen Einklinker einen Kaufpreis von 3,49 Euro angegeben. Tatsächlich sollten die Kunden aber für die beiden Kästen je 3,49 Euro, also 6,98 Euro zahlen.
Das Landgericht Amberg folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Werbung irreführend ist. Denn der Verbraucher erwarte, in der Werbung den Preis genannt zu bekommen, den er für das Bündel bestehend aus zwei Verkaufseinheiten zu zahlen habe. Der Auffassung des Discounters, ein Hinweis auf einen „Einzelpreis“ in der Artikelbeschreibung sei ausreichend, folgte das Gericht im Hinblick auf die im Blickfang hervorgehobene Preisangabe nicht. Das Gericht nahm auch eine relevante Irreführung an, da der Discounter sich im konkreten Fall geweigert habe, die Wasserkästen zu dem im Blickfang angegebenen Preis an die Kunden abzugeben.
Die Wettbewerbszentrale erhielt in jüngster Zeit eine ganze Reihe von Beschwerden zu Thema der Preiswerbung im Handel. Sie weist vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Preises in der Werbung darauf hin, dass Unternehmer in besonderem Maße auf Transparenz achten sollten.
Weiterführende Informationen
News vom 31.08.2020 Endpreisangabe beim Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen >>
News vom 02.06.2020 Irreführende Werbung eines Discounters mit einem „Sofortrabatt an der Kasse“ >>
F 50334/20
pbg
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