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Endpreisangabe beim Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen

Wie beim Verkauf von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen die (End-)Preise anzugeben sind, dazu urteilen die Instanzgerichte bislang uneinheitlich:

Wie beim Verkauf von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen die (End-)Preise anzugeben sind, dazu urteilen die Instanzgerichte bislang uneinheitlich:

Die Landgerichte Frankfurt am Main, Gera und Essen haben entschieden, dass bei der Preisangabe der vom Verbraucher zu zahlende Flaschenpfand in den Endpreis in der Werbung einzurechnen sei (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2019, Az. 3-10 O 50/19; LG Gera, Urteil vom 21.10.2019, Az. 11 HK O 35/19 und LG Essen, Urteil vom 29.8.2019, Az. 43 O 145/18). Der vom Kunden beim Kauf mit zu entrichtende Flaschenpfand sei Teil des Endpreises und dieser als solcher anzugeben.

Auf Grund dieser Entscheidungen befasste sich auch der Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in seiner Sitzung am 29.11.2019 mit dem Thema.

Man war sich darüber einig, dass in der Werbung eine Trennung von Getränkepreis und Pfandbetrag erfolgen sollte (also keine Einbeziehung in den Gesamtpreis). Dieser Auffassung schloss sich auch die Wettbewerbszentrale an und kommunizierte diese Auffassung zum Beispiel im Rahmen des von ihr veranstalteten Herbstseminars 2019.

Als erste obergerichtliche Instanz ist das OLG Dresden zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pfandbetrag für Ein- und Mehrwegflaschen keinen Preisbestandteil darstellt, der bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen ist (OLG Dresden, Urteil vom 17.09.2019, Az. 14 U 807/19). Auch der 6. Zivilsenat des OLG Köln urteilte, dass der Flaschenpfand kein Teil des Kaufpreises sei und damit auch nicht in den zu nennenden Gesamtpreis in der Werbung mit einzurechnen sei (OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 89/19). Die in der Preisangabenverordnung ausdrücklich vorgesehene getrennte Ausweisung von Getränkepreis und Pfand könne auch dann nicht beanstandet werden, wenn sie im Europarecht keine Grundlage habe. Die getrennte Auszeichnung sei zudem marktüblich und in hohem Maße transparent. Der Verbraucher könne so eine wirklich informierte Entscheidung beim Kauf von Getränken treffen.

Dieser Auffassung schloss sich nun im Ergebnis auch das OLG Schleswig an (OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020, Az. 6 U 49/19 – nicht rechtskräftig). Auch wenn das OLG Schleswig die maßgebliche Bestimmung in der Preisangabenverordnung für europarechtswidrig hält, verneint es aber einen Unterlassungsanspruch. Denn einem Unternehmer könne es nicht als unlauteres Verhalten angelastet werden, wenn er sich an ein nationales Gesetz halte.

Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen, so dass mit aller Wahrscheinlichkeit der BGH Gelegenheit bekommen wird, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränkewirtschaft >>

F 5 0376/20
pbg

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