Home News Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips

Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips

Das Landgericht Stuttgart ist der Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen.

In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat im Verkündungstermin vom 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.

Das Landgericht Stuttgart ist der Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen.

In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat im Verkündungstermin vom 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt (LG Stuttgart, Az. 38 O 10/16 KfH). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es bleibt ferner abzuwarten, ob der beklagte Wohnungsvermittler gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vorgeht.

Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sog. Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. „Das Gesetz verbietet seit über einem Jahr ausdrücklich die Erhebung von Entgelten seitens des Mieters, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag vom Vermieter vorliegt.“, so Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und bundesweit zuständig für die Immobilienwirtschaft. Das Bestellerprinzip, das seit dem 01.06.2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen.

Auch wenn Beschwerden und Anfragen zur Provisionswerbung von Immobilienvermittlern in den letzten Monaten tendenziell rückläufig sind, gibt es im Hinblick auf die Umgehung des Bestellerprinzips noch Klärungsbedarf. So bereitet die Wettbewerbszentrale aktuell eine weitere Klage gegen einen Onlinevermittler zu einer ähnlichen Thematik vor: Ein Plattformbetreiber verlangt vom Mietsuchenden eine sog. Service-Gebühr von mehreren hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses. Die Klage wird demnächst beim Landgericht Berlin eingereicht (vgl. Pressemeldung vom 02.06.2016 >>)

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt zum Az. D 1 0221/15:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Berlin
Jennifer Beal
Danckelmannstraße 9
14059 Berlin
Telefon: 030 – 3265656
E-Mail: berlin@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale (Immobilienwirtschaft s. Seite 82) >>

Pressemitteilung vom 02.06.2016 // 1 Jahr „Bestellerprinzip“ >>

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