Home News 1 Jahr „Bestellerprinzip“: Wettbewerbszentrale verzeichnet Rückgang von Beschwerden und Anfragen zu Provisionswerbung von Immobilienmaklern – Fragen zur Umgehung des Bestellerprinzips nach wie vor offen

1 Jahr „Bestellerprinzip“: Wettbewerbszentrale verzeichnet Rückgang von Beschwerden und Anfragen zu Provisionswerbung von Immobilienmaklern – Fragen zur Umgehung des Bestellerprinzips nach wie vor offen

Die Wettbewerbszentrale zieht nach einem Jahr „Bestellerprinzip“ Bilanz zu Anfragen und Beschwerden über Provisionswerbung in der Immobilienwirtschaft: Knapp 15 % aller von der Wettbewerbszentrale im Immobilienbereich bearbeiteten Fälle betreffen das sog. Bestellerprinzip, Tendenz sinkend. Im Dezember 2015, also sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, machten Fälle zum Bestellerprinzip noch rund 20% der bei der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fälle mit Immobilienbezug aus

Die Wettbewerbszentrale zieht nach einem Jahr „Bestellerprinzip“ Bilanz zu Anfragen und Beschwerden über Provisionswerbung in der Immobilienwirtschaft: Knapp 15 % aller von der Wettbewerbszentrale im Immobilienbereich bearbeiteten Fälle betreffen das sog. Bestellerprinzip, Tendenz sinkend. Im Dezember 2015, also sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, machten Fälle zum Bestellerprinzip noch rund 20% der bei der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fälle mit Immobilienbezug aus (vgl. PM vom 01.12.2015 >>). Allerdings werden rechtliche Grenzen bei den seltenen Fällen der Umgehung des Bestellerprinzips teilweise noch ausgelotet.

Nach dem seit dem 1.6.2015 geltenden Bestellerprinzip dürfen Immobilienvermittler vom Mieter keine Provision mehr verlangen, wenn sie bereits vom Vermieter einen Vermittlungsauftrag über die zu vermietende Wohnung erhalten haben (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermRG).

Die positive Entwicklung der Fallzahlen führt die Wettbewerbszentrale auf eine im Laufe des Jahres seit Inkrafttreten dieser Vorschrift zunehmend verbesserte Kenntnis der Rechtslage zurück. In der Branche wurde viel Aufklärungsarbeit geleistet. Auch die Wettbewerbszentrale hat mit Vorträgen und Informationsbeiträgen, aber auch mit Rechtsdurchsetzungsverfahren zu einer gesteigerten Kenntnis der wichtigsten Regeln zur Provisionswerbung beigetragen. „Da das Beschwerdeaufkommen in letzter Zeit sinkt, gehen wir davon aus, dass die neuen Regelungen nach anfänglicher Umstellungsphase nun immer weiter in der Praxis ankommen.“, resümiert Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Allerdings gebe es derzeit noch einige offene Fragen, insbesondere zu Fällen der Umgehung des Bestellerprinzips. Hierzu führt die Wettbewerbszentrale Verfahren, um faire Wettbewerbsbedingungen für die Branche zu schaffen.

Als Umgehung des Bestellerprinzips sind Forderungen nach Servicepauschalen oder sonstigen Entgelten für bestimmte Leistungen des Vermittlers gegenüber dem Mietsuchenden zu betrachten. In einem noch bei Gericht anhängigen Verfahren (LG Stuttgart, Az. 11 O 236/15) klärt die Wettbewerbszentrale die Zulässigkeit der Erhebung einer Besichtigungsgebühr in Höhe von rund 35 Euro. Hier wird im Juni 2016 mit einer Entscheidung des Gerichts gerechnet.

Offen sind zwei weitere Fälle, in denen vom Mietsuchenden Entgelte verlangt werden: Ein Onlinevermittler erhebt eine sog. Service-Gebühr über mehrere hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses; ein anderer Wohnungsvermittler fordert bei Mietvertragsabschluss eine Verwaltungspauschale in Höhe von 190 Euro bzw. bei Übergabe der Wohnung eine Übergabegebühr von rund 150 Euro. Für den Mietvertragsabschluss wurde eine Vertragsausfertigungsgebühr von etwa 250 Euro erfunden. In beiden Fällen haben die Wohnungsvermittler bislang die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt, so dass die Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte durch die Wettbewerbszentrale absehbar ist.

Weitere in der Praxis der Wettbewerbszentrale auftretende Fallgruppen:

Die meisten der knapp 20 Fälle, die in den letzten sechs Monaten zwecks Überprüfung an die Wettbewerbszentrale übermittelt wurden, bezogen sich nach wie vor auf Vermittlungsanzeigen, die einen Hinweis auf eine Mieterprovision enthielten. Diese Irreführungsfälle konnten zügig und außergerichtlich durch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen beigelegt werden.

Deutlich gesunken sind die Fälle der irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Dazu zählen Werbeaussagen wie „provisionsfrei“. Zu dieser Fallgruppe kam es nur noch zu Einzelbeschwerden über Verstöße, die ebenfalls zügig ausgeräumt werden konnten.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Berlin
Jennifer Beal
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Telefon: 030 – 3265656
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Weiterführende Informationen

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