Die Wettbewerbszentrale hat jüngst, nachdem Beschwerden bei ihr eingegangen waren, fehlende Versandkostenangaben im Onlineshop eines bundesweit tätigen Anbieters von Münzen beanstandet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt. Der Anbieter, der sich selbst auf seiner Homepage als „das größte Münzhandelshaus der Welt“ bezeichnet, hatte auf seiner Internetseite den Verkauf von verschiedenen Gold- und Silbermünzen angeboten. Dabei war insbesondere auf der Startseite blickfangmäßig der Kaufpreis der jeweiligen Münze angegeben. Jedoch fehlten hier bei sämtlichen von der Wettbewerbszentrale stichprobenartig geprüften einzelnen Münzangeboten Hinweise auf etwaige Versandkosten.
So wurde beispielsweise eine 20-Euro-Silbermünze „Rotkäppchen“ zum Preis von 20 Euro angeboten, ohne dass in irgendeiner Form ein Hinweis erfolgte, dass bei Bestellung der Münze zusätzliche Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Auch auf der Detailseite zu dem konkreten Produkt erhielt der Kunde lediglich die Information, dass er die Münze zum Kaufpreis von 20 Euro bestellen kann. Und auch beim Einlegen in den Warenkorb erhielt der Kunde per Pop-up-Fenster lediglich den Hinweis, dass der Artikel zum Kaufpreis von 20 Euro in den Warenkorb hinzugefügt wurde.
Erst beim Aufrufen des Warenkorbes erfuhr der Kunde dann, dass er bei Durchführung der Bestellung weitere Porto- und Versandkosten in Höhe von 3,95 Euro zahlen sollte, so dass letztlich für die Münze statt der beworbenen 20 Euro insgesamt 23,95 Euro zu zahlen waren.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Preisdarstellung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. 1 ZR 50/07, abgedruckt in WRP 2010, Seite 370 ff) müssen bei Angeboten im Internet zum Abschluss von Fernabsatzverträgen die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten angegeben werden, und zwar vor dem Einlegen der Ware in den Warenkorb. Dieser Auslegung der Preisangabenverordnung durch den Bundesgerichtshof wurde die Gestaltung des Internetauftritts des Münzhändlers nicht gerecht. Er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab in der Weise, dass er sich verpflichtete, in Zukunft keine Münzen mehr anzubieten, ohne bereits vor dem Einlegen der Ware in den Warenkorb auf die Versandkosten und deren Höhe hinzuweisen. Die Internetseite wurde um diese fehlenden Angaben inzwischen ergänzt (F 5 0025/16).
Weiterführende Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 28.09.2011 // Erforderliche Information über Versandkosten >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
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