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Erforderliche Information über Versandkosten

Nach wie vor gehen bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Versandhändler ein, die über die entstehenden Versandkosten erst dann belehren, wenn die Ware in einen virtuellen Warenkorb eingelegt ist.

Nach wie vor gehen bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Versandhändler ein, die über die entstehenden Versandkosten erst dann belehren, wenn die Ware in einen virtuellen Warenkorb eingelegt ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes – Versandkosten im Onlineshop – vom 16.07.2009, Aktenzeichen I ZR 50/07, muss der Versandhändler, der Waren gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Internetshops zum Verkauf stellt, die Verbraucher über die Versandkosten ggf. über die Höhe der entstehenden Versandkosten informieren, bevor der Verbraucher den Bestellprozess durch Einlegung der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat. Dabei genügt es, wenn bei der Ware ein entsprechender Link angebracht wird, der die Verbraucher unmittelbar zu den Versandkosten und die Berechnung der Versandkosten weiterleitet.

Nicht ausreichend und wettbewerbswidrig nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PAngV ist es, wenn die Information über die Versandkosten und die Höhe der Versandkosten erst dann gegeben wird, wenn die Ware bereits in den virtuellen Warenkorb eingelegt ist.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Überarbeitung der Onlineshops.

(S 3 0826/11) gb

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