Das Landgericht Köln hat einem Anbieter für Parkett und Laminat auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, mit unverbindlichen Preisempfehlungen für seine Eigenmarken zu werben, die er ausschließlich in seinen Onlineshops vertreibt und zudem selbst unterschreitet (LG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az. 84 O 174/15 – nicht rechtskräftig).
Der Anbieter hatte für seine Eigenmarken mit einer Preisreduzierung bis zu 60% geworben und einen als „UVP“ gekennzeichneten Preis seinem aktuell geforderten Preis gegenüber gestellt. Mit diesen Preisgegenüberstellungen warb das Unternehmen über einen längeren Zeitraum. Gleichzeitig warb das Unternehmen auf einer seiner Internetseiten für den Exklusivvertrieb seiner Produkte ausschließlich über seine Onlineshops.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete auf Beschwerde aus der Wirtschaft die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung als irreführend, da es nur einen Anbieter der Ware gibt, nämlich das werbende Unternehmen. Den Abnehmern wird allerdings ein besonders günstiges Preisleistungsverhältnis mit Wettbewerberangeboten suggeriert. Außerdem würde der Unternehmer durch seine eigene Preiswerbung mit deutlichen Preisreduzierungen unter der UVP, seine UVP aufheben, wenn eine solche rechtskonform wäre.
Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale: Der Interessent gehe bei Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers davon aus, dass die Ware – außer bei der Beklagten – noch woanders erhältlich wäre und der Werbende die Ware besonders günstig anbiete. In dieser Erwartung werde der Verkehr getäuscht. Weiche ein Hersteller von seiner eigenen unverbindlichen Preisempfehlung – und dies dauerhaft – ab, so hebe er diese eigene unverbindliche Preisempfehlung auf. Die Werbung sei daher irreführend.
Die Beklagte legte eine „Verarbeiter-Preisliste“ vor und behauptete, sie vertreibe die Ware auch an Handwerker, die diese bei den Kunden verbauen würden. Das Gericht führt hierzu aus, dieser Umstand rechtfertige nicht die Werbung mit einer UVP, da in diesem Fall der Kunde die Ware samt Verlegung einkaufen würde und nicht alleine die Ware ohne Verlegung über das Internet. Es würde sich um zwei völlig verschiedene Vertriebsschienen handeln, die zu unterschiedlicher Preisfindung führen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit: Der werbende Wettbewerber verschafft sich mit dieser Art der Mondpreisgestaltung einen erheblichen Marktvorteil zu Lasten von gesetzestreuen Wettbewerbern, die vergleichbare Ware auf dem Markt anbieten.
Dieser Fall zeigt erneut, dass Preisvergleichswerbung, wie hier die Werbung mit einer UVP, immer einen ernsthaft kalkulierten Preis voraussetzt sowie eine Mehrheit von Empfehlungsempfängern für die UVP und nicht nur einen Exklusivvertreiber. Bei dem als UVP bezeichneten Preis handelt es sich offensichtlich nicht um einen ernsthaft kalkulierten Preis, was auch die erhebliche Preisunterschreitung um bis zu 60 % gegenüber der fiktiven UVP zum Ausdruck bringt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 28.06.2001, Az. I ZR 121/99 – Preisempfehlung bei Alleinvertrieb- entschieden, es sei irreführend, wenn eine UVP nicht auf einer ernsthaften Kalkulation beruhe und als angemessenen und daher am Markt durchsetzbaren Verbraucherpreis ermittelt werde. Eine Preisempfehlung, die nur zu dem Zweck genutzt werde, das eigene Angebot möglichst niedrig erscheinen zu lassen, stelle keine marktgerechte Orientierungshilfe dar.
(DO 1 0326/14)
Weiterführende Informationen
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