Verschiedene Anbieter bewarben ihre unter Eigenmarken exklusiv vertriebenen Instrumente und Musikzubehör, indem sie dem eigenen Preis jeweils eine deutlich höher angesetzte „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gegenüber stellten. Die Differenz wurde als „Ersparnis“ jeweils in Prozent und Euro angegeben. Für die überwiegend aus Fernost stammenden Produkte gab es aber weder eine Herstellerpreisempfehlung noch einen Markt, wo die ausgelobten UVP-Preise realistisch erzielt werden konnten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Geschäftsmodell u. a. wegen Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i. S. der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG. Zwei Verfahren konnten außergerichtlich beendet werden (M 2 0105/12, M 2 0168/12). Im verbleibenden Fall (M 2 0167/12) bestätigte nun das Landgericht Köln die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale und leitete die mündliche Verhandlung mit der Frage ein, wie man sich auf diese Klage überhaupt aussichtsreich verteidigen wolle.
Die unverbindliche Preisempfehlung darf auch weiterhin kein Instrument sein, welches allein dem Zweck dient, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen. Dies gilt erst Recht, wenn der Empfehlende mit dem Anbieter identisch ist.
LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12
th
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