Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten mehrere Beschwerden im Bereich „Motoröle und Kraftfahrzeuge“ erhalten. Dabei ging es um fehlende Angaben zu Motorölspezifikationen wie in dem „Skoda-Fall“ (vgl. News der Wettbewerbszentrale v. 29.10.2020 // Škoda-Betriebsanleitung auf dem gerichtlichen Prüfstand wegen fehlender Angaben zu Motorölspezifikationen und wegen Verweise auf Fachbetriebe >>).
Es ging aber auch um die Werbung mit (nicht vorhandenen oder unvollständigen) sog. Herstellerfreigaben bei Motorölen sowie anderen Fahrzeugprodukten, insbesondere Pflegemittel für Kraftfahrzeuge (vgl. News der Wettbewerbszentrale v. 24.09.2020 // Werbung mit Herstellerfreigaben bei Motoröl >>). Hier hatte eine europaweit tätige Herstellerin von Reinigungschemikalien für Fahrzeuge im B2B-Bereich mit einer für bestimmte Produkte nicht erteilten Freigabe von Daimler Benz geworben und in den Produktofferten das nachstehend einkopierte, vom Hersteller nicht freigegebene, „Emblem mit dem Stern“ verwendet:
Der vorerst letzte Fall betraf Werbekampagnen mit wohlklingenden Bezeichnungen wie
- Otpimum performance for improved drivability
- Advanced Performance for modern day driving
- Exceptional performance for low emission vehicles
- fully synthetic, Semi Synthetic
- Approval
- Performance, Perf.
- fully technology solutions developped for MB
- CoolTech Controls excessive engine-damaging heat
Unter Abbildung des Konterfeis eines renommierten Formel-1 Fahrers warb ein Ölhersteller für den Verkauf verschiedener Motoröle in Automobilzeitschriften und in Tagezeitungen unter Abbildung entsprechender Ölbehältnisse mit den vorzitierten Bezeichnungen. Diese waren Gegenstand einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale. Sie wiesen ausschließlich die englischsprachigen Bezeichnungen auf.
Das deutsche Lauterkeitsrecht regelt für solche Fälle: Wesentliche Informationen dürfen dem Werbeadressaten nicht vorenthalten werden. Dies bedeutet konkret, die ausschließlich englischsprachigen Produkteigenschaften müssen (zumindest auch) in deutscher Sprache kommuniziert werden. Das gilt ebenso für etwaige Herstellerfreigaben (sog. OEM-Freigaben).
Die Wettbewerbszentrale hat den Mineralölkonzern auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Im Rahmen einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung hat sich das Unternehmen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet und zwischen den Parteien wurden Regelungen für einen etwaigen Reimport nach Deutschland durch ausländische Abnehmer getroffen und eine Aufbrauchfrist gewährt.
Dieser und die anderen Fälle zeigen anschaulich, in Deutschland funktioniert die Selbstkontrolle durch die Wirtschaft. Nur selten bedarf es der gerichtlichen Durchsetzung und schon gar nicht der behördlichen Rechtsverfolgung bei derartigen Fallkonstellationen.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale v. 24.09.2020 // Werbung mit Herstellerfreigaben bei Motoröl >>
Aus dem Datenbankangebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Zu irreführenden Angaben zu Motorenölfreigaben durch Fahrzeughersteller in Produktdatenblättern des Motorenölanbieters >>
M 1 0101/20, M 1 0138/20, M 1 0197/20, M 1 0199/20, M 1 0321/20
ao
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