In einem Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat der Bundesgerichtshof erneut ein von einer Bank erhobenes Entgelt bei der Gewährung eines Darlehens als unzulässig untersagt (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – XI ZR 790/18).
Die Bank verlangte von Kunden eine sogenannte „Zinscap-Prämie“ für die Vereinbarung eines Zinssicherungsentgelts bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem variablen Zinssatz.
Bei den variabel verzinsten Darlehen gibt es einen maximalen Sollzinssatz. Gegen Zahlung eines zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Entgelts von beispielsweise 4 Prozent erhält der Kunde für bis zu 15 Jahre Zinssicherheit. Die Bank hat sich ihrerseits eine Sollzinsuntergrenze in die Verträge geschrieben, so dass sich der Zinssatz immer nur zwischen diesen beiden Grenzen bewegen kann.
Der BGH ordnet die Vereinbarung des Entgelts als allgemeine und damit überprüfbare Geschäftsbedingung ein, auch wenn das Entgelt je nach Vertrag mit unterschiedlichen Zinssätzen vom Kreditbetrag berechnet worden ist. Wie schon bei den Bearbeitungsentgelten für Kreditverträge sieht der BGH auch die „Zinscap-Prämie“ als unzulässige Vergütung an, die neben den vom Kunden ohnehin zu zahlenden Zinsen für den Kredit nicht wirksam vereinbart werden kann. Der Kunde werde auch bei umfassender Interessenabwägung durch ein solches zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt unangemessen benachteiligt.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Bank gerade wegen der Werbung für ein kostenloses Girokonto, bei dem für die Ausstellung einer Bankcard € 9,50 berechnet werden Klage beim LG Düsseldorf erhoben (siehe dazu auch diePressmitteilung vom 06.06.2018 >>).
Weiterführende Informationen
News v. 05.01.2016 // Erneut Bankentgelt als unzulässig untersagt >>
pbg
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